Beitrag für freiwillig Versicherte

Auch als freiwillig Versicherter profitieren Sie bei der HEK von überdurchschnittlichen Leistungen und einem ausgezeichneten Service.

Ihr Beitrag errechnet sich anhand des durchschnittlichen monatlichen Einkommens, zu dem neben den Einahmen aus einer selbstständigen Tätigkeit auch Einnahmen aus Kapitalerträgen, Vermietung, Verpachtung, Rente und Versorgungsbezügen gehören. Der Beitragssatz beträgt 15,3 Prozent ohne und 15,9 Prozent mit gesetzlichem Anspruch auf Krankengeld ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit (ausschließlich für hauptberuflich selbstständig Tätige). Eine Übersicht zu allen der Beitragspflicht unterliegenden Einnahmen finden Sie hier.

Grundsätzlich gilt die Beitragsbemessungsgrenze

Vom Gesetzgeber ist festgelegt, dass der monatliche Beitrag für die Krankenversicherung von Selbstständigen und Freiberuflern grundsätzlich nach der Beitragsbemessungsgrenze zu berechnen ist. Sie beträgt 5.175,00 Euro im Jahr 2024. Daraus ergibt sich ein Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von monatlich 791,78 Euro ohne und 822,83 Euro mit Anspruch auf Krankengeld. Dieser gilt auch für höhere Einkommen.

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Geringere Einnahmen - geringerer Beitrag

Freiwillig Versicherte, deren monatlichen Einnahmen unter der Beitragsbemessungsgrenze liegen und die dies durch einen Steuerbescheid nachweisen, zahlen einen geringeren Beitrag. Dieser wird dann nach dem tatsächlich erzielten Einkommen berechnet. Dabei gilt die gesetzliche Mindesteinkommensgrenze in Höhe von 1.178,33 Euro pro Monat, die den Krankenversicherungsbeitrag auf monatlich 180,29 Euro ohne und 187,36 Euro mit Krankengeld nach unten begrenzt.

Dies gilt auch für Existenzgründer auf dem Weg in die Selbstständigkeit, mit dem Unterschied, dass ein Steuerbescheid als Nachweis nicht erforderlich ist.

Bei der HEK: Krankengeld schon früher möglich

Selbstständigen und Freiberuflern mit gesetzlichem Anspruch auf Krankengeld bietet die HEK mit ihrem Wahltarif K22 die Möglichkeit, im Fall einer Arbeitsunfähigkeit bereits ab dem 22. Tag nach ärztlicher Feststellung Krankengeld zu beziehen.

Pflegeversicherung

Als Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung sind Sie neben der Absicherung im Krankheitsfall auch pflegeversichert. Der Beitragssatz ist bundeseinheitlich festgelegt und beträgt für Kinderlose 4,0 Prozent. Für Mitglieder, die ein Kind haben oder noch nicht 23 Jahre alt sind, beträgt er 3,4 Prozent.

Der Beitrag wird grundsätzlich anhand der Beitragsbemessungsgrenze von 5.175,00 Euro berechnet, wenn keine niedrigen Einnahmen nachgewiesen werden. Die Mindest- und Höchstbeiträge zur Pflegeversicherung für Kinderlose ab dem 23. Lebensjahr belaufen sich monatlich auf 47,13 Euro beziehungsweise 207,00 Euro. Diese enthalten einen Beitragszuschlag für Kinderlose von 0,6 Prozent. Haben Sie ein Kind oder mehrere Kinder, die bereits das 25. Lebensjahr vollendet haben, liegen diese bei 40,06 Euro beziehungsweise 175,95 Euro pro Monat. Ab zwei bis fünf Kindern unter 25 Jahren werden Sie in der Pflegeversicherung mit einem Abschlag in Höhe von 0,25 Prozentpunkte für jedes Kind unter 25 Jahren entlastet.

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Das Service-Team hilft Ihnen gern weiter.