FAQ Versicherung & Beiträge

Freiwillige Versicherung

Wie hoch sind die Beiträge zur freiwilligen Versicherung?

Es gibt eine gesetzliche Mindestbemessungsgrenze (2024: 1.178,33 Euro) und eine gesetzliche Höchstbemessungsgrenze (2024: 5.175,00 Euro).

Auch wenn Ihre Einnahmen unterhalb der Mindestbemessungsgrenze liegen, zahlen Sie den Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung. Dieser beträgt im Kalenderjahr 2024 monatlich 180,29 Euro zur Krankenversicherung. Liegen Ihre Einnahmen über der Höchstbemessungsgrenze, zahlen Sie einen monatlichen Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 791,78 Euro. Die Mindest- und Höchstbeiträge zur Pflegeversicherung für Kinderlose ab dem 23. Lebensjahr belaufen sich monatlich auf 47,13 Euro beziehungsweise 207,00 Euro. Diese enthalten einen Beitragszuschlag für Kinderlose von 0,6 Prozent. Haben Sie ein Kind oder mehrere Kinder, die bereits das 25. Lebensjahr vollendet haben, liegen diese bei 40,06 Euro beziehungsweise 175,95 Euro. Ab zwei bis fünf Kindern unter 25 Jahren werden Sie in der Pflegeversicherung mit einem Abschlag in Höhe von 0,25 Prozentpunkten für jedes Kind unter 25 Jahren entlastet. Weitere Informationen zu Ihren freiwilligen Beiträgen finden Sie hier.

Warum gibt es einen Auffüllbetrag?

Der Auffüllbetrag ist die Differenz zwischen Ihren Einnahmen und der Mindestbemessungsgrenze. Dieser wird lediglich berechnet, sofern Ihre Einnahmen die Mindestbemessungsgrenze von 1.178,33 Euro (2024) unterschreiten.

Welche Unterlagen werden für eine freiwillige Versicherung benötigt?

Wir benötigen einen Antrag auf freiwillige Versicherung sowie entsprechende Einkommensnachweise, welche die Höhe Ihrer Einkünfte belegen.

Klicken Sie hier, um sich eine Auflistung der benötigten Einkommensnachweise anzeigen zu lassen. 

Sofern Sie uns bisher noch nicht Ihre Elterneigenschaft nachgewiesen haben, reichen Sie uns bitte zusätzlich die Geburtsurkunde Ihres Kindes ein.

Werden die Einkünfte meines Ehepartners oder Lebenspartners auch berücksichtigt?

Sofern Ihr Ehepartner oder Lebenspartner nicht gesetzlich krankenversichert ist, setzen sich die beitragspflichtigen Einnahmen aus Ihren eigenen Einnahmen und den Einnahmen Ihres Ehepartners oder Lebenspartners zusammen. Für die Beitragsbemessung werden zuerst Ihre eigenen Einnahmen und danach die Einnahmen des Ehepartners oder Lebenspartners herangezogen. Die Beiträge werden aus der Hälfte der Summe dieser Einnahmen, mindestens jedoch aus 1.178,33 Euro (2024) und höchstens aus 2.587,50 Euro (2024) berechnet.

Wann sind die Beiträge fällig?

Die Beiträge sind jeweils zum 15. des Folgemonats fällig

Können die Beiträge auch abgebucht werden?

Sie können uns selbstverständlich ein SEPA-Lastschriftmandat ausfüllen. Klicken Sie hier, um uns für den Einzug Ihrer Beiträge zu ermächtigen. Die Beiträge werden jeweils zum 15. des Folgemonats eingezogen.

Auf welches Konto sollen die Beiträge überwiesen werden?

Unsere Bankverbindung zur Überweisung Ihrer Beiträge lautet.

Hamburger Sparkasse - IBAN: DE64 2005 0550 1045 1301 33
BIC: HASPDEHHXXX

Als Verwendungszweck nutzen Sie bitte Ihre Versichertennummer. 

Kann eine Beitragsfestsetzung zum Höchstbeitrag aufgrund fehlender Mitwirkung korrigiert werden?

Sie haben die Möglichkeit, einen Antrag auf Neufestsetzung innerhalb von zwölf Monaten nach Bekanntgabe des Beitragsbescheids zu stellen. Damit wir die Beitragshöhe korrigieren können, legen Sie bitte einen zugehörigen Einkommensnachweis vor.

Haben Sie mindestens eine der folgenden Einnahmen?

  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung

  • Einnahmen aus Gewerbebetrieb

  • Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit

  • Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit

Dann benötigen wir den betreffenden Einkommensteuerbescheid oder einen Nachweis des Finanzamts darüber, dass der Einkommensteuerbescheid noch nicht ausgestellt wurde.

Für Versicherte mit mindestens einer der oben genannten Einnahmen wurde für die Jahre 2018 und 2019 eine Übergangsregelung geschaffen. Gehören Sie zu diesem Personenkreis, haben Sie bis zum 16.12.2024 die Möglichkeit, eine Überprüfung der Beitragsfestsetzung zum Höchstbeitrag zu beantragen. Dies gilt, sofern für die betroffenen Jahre innerhalb der gesetzlichen Ausschlussfrist von drei Jahren kein oder verspätet ein Einkommensteuerbescheid eingereicht wurde.

Allgemeine Informationen
  • Änderung der Einkünfte:
    • Bitte denken Sie daran, uns umgehend über die Änderungen Ihrer Einkommensverhältnisse zu informieren. Sie können damit Beitragsnachforderungen vermeiden.
  • Einkommensteuerbescheide: 
    •  „Welche Seiten benötigen Sie vom Einkommensteuerbescheid?“ Bitte reichen Sie uns Ihren vollständigen Einkommensteuerbescheid von der ersten bis zur letzten Seite ein.
  • Beitragsreduzierungen: 
    •  „Kann ich meinen aktuell zu zahlenden Beitrag reduzieren, wenn ich Gewinneinbrüche zu verzeichnen habe?“ Sofern Ihr Arbeitseinkommen um mehr als 25 Prozent des über den aktuellsten Einkommensteuerbescheid zuletzt festgestellten Arbeitseinkommens gesunken ist, kann eine Beitragsermäßigung erfolgen.
Aktueller Hinweis für Erwerbsminderungsrentenbezieher

Der Deutsche Bundestag hat am 25.04.2024 das EM-Bestandsrentenverbesserungsauszahlungsgesetz beschlossen. Demnach wird durch die Deutsche Rentenversicherung ab Juli 2024 ein Zuschlag zur Rente gezahlt. Zuschlagsberechtigt sind diejenigen, deren Erwerbsminderungsrente in der Zeit von 2001 bis 2018 begonnen hat oder für Alters- und Hinterbliebenenrenten, die sich unmittelbar an eine Erwerbsminderungsrente angeschlossen haben. Berechtigte erhalten eine Mitteilung vom Renten Service der Deutschen Post AG über den Rentenzuschlag.

Gut zu wissen: Berechtigte erhalten den Zuschlag automatisch. Eine Antragstellung ist nicht erforderlich.

Die Berechnung und Auszahlung des Zuschlags erfolgt in zwei Stufen:

Erste Stufe: Die Auszahlung der Zuschläge erfolgt ab Juli 2024 separat von der Rentenzahlung, durch den Renten Service der Deutschen Post AG. Sollten mehrere Renten bezogen werden, werden für jede Rente die Rentenzuschläge gesondert gezahlt.

Zweite Stufe: Ab Dezember 2025 wird der Zuschlag zusammen mit der Rente von der Deutschen Rentenversicherung ausgezahlt.

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung. Bei weiteren Fragen berät Sie unser Service Team über unsere kostenfreie Servicehotline oder in einem persönlichen Gespräch in unseren Geschäftsstellen vor Ort.

Beiträge zur Pflegeversicherung ab 01.07.2023

Was ändert sich zum 01.07.2023?

Die demographische Entwicklung und die in den letzten Jahren angefallenen Kosten für die Erstattung von pandemiebedingten Mehraufwendungen haben die soziale Pflegeversicherung stark belastet. Dies macht es für die Bundesregierung unumgänglich, Maßnahmen zur Verbesserung der Einnahmesituation für die soziale Pflegeversicherung einzuführen. Eine Maßnahme ist die Erhöhung der Beiträge zur Pflegeversicherung zum 01.07.2023.

Wie hoch ist der allgemeine Beitragssatz zur Pflegeversicherung ab 01.07.2023?

Der allgemeine Beitragssatz zur Pflegeversicherung ändert sich zum 01.07.2023 von derzeit 3,05 Prozent auf 3,40 Prozent.

Wie hoch ist der Zuschlag für kinderlose Mitglieder?

Der Zuschlag für kinderlose Mitglieder, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, erhöht sich von derzeit 0,35 Prozent auf 0,60 Prozent, sodass sich ein Beitragssatz von insgesamt 4,00 Prozent ergibt.

Welche finanziellen Entlastungen sind in der Pflegeversicherung ab 01.07.2023 für Familien mit mehreren Kindern vorgesehen?

Der Erziehungsaufwand von Eltern soll somit im Beitragsrecht der Pflegeversicherung berücksichtigt und Eltern mit mehr als einem Kind dadurch finanziell entlastet werden. Mitglieder mit mehreren Kindern werden ab dem zweiten bis zum fünften Kind mit einem Abschlag in Höhe von 0,25 Prozent für jedes Kind entlastet. Hierbei werden nur Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres berücksichtigt. Der Abschlag gilt bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet. Für Eltern mit fünf oder mehr Kindern unter 25 Jahren reduziert sich der Abschlag um insgesamt 1,00 Prozent. Wenn nicht mehr mindestens zwei Kinder jünger als 25 Jahre sind, gilt der allgemeine Beitragssatz in Höhe von 3,40 Prozent. 

Welche Kinder werden berücksichtigt?

Für die Abschläge werden leibliche Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder und Pflegekinder berücksichtigt. Auch Kinder, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres verstorben sind, werden bis zum fiktiven Erreichen der Altersgrenze berücksichtigt.

Wie hoch ist mein individueller Beitragssatz ab 01.07.2023 zur Pflegeversicherung?

Ihren individuellen Beitragssatz können Sie der Übersicht entnehmen.

Anzahl der Kinder Beitragssatz ab 01.07.2023 Beitragssatz ab 01.07.2023 für Beihilfeberechtigte / Heilfürsorgeberechtigte
keine Kinder 4,00 %     2,300 %
Kinder alle mindestens 25 Jahre alt 3,40 % 1,700 %
1 Kind 3,40 % 1,700 %
2 Kinder unter 25 Jahren 3,15 % 1,450 %
3 Kinder unter 25 Jahren 2,90 % 1,200 %
4 Kinder unter 25 Jahren 2,65 % 0,950 %
5 Kinder und mehr unter 25 Jahren 2,40 % 0,700 %

 

Welche Nachweise werden benötigt?

Während einer Übergangszeit vom 01.07.2023 bis zum 30.06.2025 gilt der Nachweis als erbracht, wenn die erforderlichen Angaben zu den berücksichtigungsfähigen Kindern mitgeteilt werden. Eine Vorlage von Urkunden ist nicht vorgesehen.

An wen kann ich die Nachweise senden?

Wenn Sie Ihre Beiträge selbst an uns zahlen, informieren wir Sie in Kürze über die erforderlichen Angaben und Ihren neuen Beitrag schriftlich. Zahlt Ihr Arbeitgeber, das Jobcenter oder die Rentenversicherung die Beiträge zur Pflegeversicherung, erhalten Sie von dieser Stelle eine gesonderte Information. Bitte schicken Sie in diesen Fällen keine Unterlagen an uns.

Familienversicherung

Welche Angehörigen können kostenfrei mitversichert werden?
  • Ehepartner oder Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz,

  • leibliche und adoptierte Kinder,

  • Kinder familienversicherter Kinder,

  • Stiefkinder und Enkel, die im Haushalt des Hauptversicherten leben oder für deren Lebensunterhalt der Hauptversicherte sorgt,

  • Pflegekinder, sofern sie nicht beruflich gepflegt werden.

Welche Einkommensgrenzen gelten für die Familienversicherung und welche Einnahmen sind relevant?

Die kostenfreie Familienversicherung ist möglich, solange das monatliche Gesamteinkommen des mitversicherten Angehörigen nicht mehr als 505 Euro beträgt (Wert für 2024). Für alle Angehörigen, die einen Minijob ausüben, beträgt die Einkommensgrenze ab dem 01.01.2024 monatlich 538 Euro.

Zum Gesamteinkommen zählen alle Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes, insbesondere Arbeitsentgelt und der Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit. Darüber hinaus gehören beispielsweise auch Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Einnahmen aus Kapitalvermögen, gesetzliche Renten, Versorgungsbezüge, Betriebsrenten, sonstige Renten oder Abfindungen bei Verlust des Arbeitsplatzes zum Gesamteinkommen.

Ist der Ehepartner oder Lebenspartner des Hauptversicherten nicht gesetzlich krankenversichert und mit den familienversicherten Kindern verwandt, ist sein monatliches Gesamteinkommen ebenfalls relevant: Die Familienversicherung für die Kinder ist möglich, solange sein monatliches Gesamteinkommen nicht höher als 5.775,00 Euro ist (Wert für 2024). Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben hier unberücksichtigt.

Welche Altersgrenzen gelten für familienversicherte Kinder?

Kinder können grundsätzlich bis zum 23. Geburtstag familienversichert werden, wenn sie nicht erwerbstätig sind. Befinden sie sich in Schul- oder Berufsausbildung, ist die Familienversicherung bis zum 25. Geburtstag möglich.

Hat sich die Schul- oder Berufsausbildung durch einen Wehr- oder Freiwilligendienst verzögert, verlängert sich der Anspruch auf Familienversicherung über den 25. Geburtstag hinaus um die Dauer des Dienstes.

Dauerhaft familienversichert bleiben Kinder, wenn sie auch als Erwachsene aufgrund einer Behinderung nicht selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen können. Voraussetzung ist, dass die Behinderung innerhalb der Altersgrenzen für die Familienversicherung eingetreten ist.

Wann endet die Familienversicherung?

Grundsätzlich endet die Familienversicherung, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn das monatliche Gesamteinkommen des familienversicherten Angehörigen oder Ihres nicht gesetzlich versicherten Ehepartners zu hoch ist, wenn die Altersgrenze erreicht wird oder Ihre eigene Mitgliedschaft endet.

Ich habe geheiratet. Kann mein Ehepartner oder Lebenspartner über mich familienversichert werden?

Wir können Ihren Ehepartner oder Lebenspartner familienversichern, wenn

  • sein monatliches Gesamteinkommen nicht mehr als 505 Euro (Wert für 2024) beträgt. Übt er einen Minijob aus, liegt seine monatliche Einkommensgrenze für die Familienversicherung bei 538 Euro,

  • er nicht krankenversicherungsfrei oder von der Krankenversicherungspflicht befreit ist,

  • er nicht hauptberuflich selbstständig ist,

  • er seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz in Deutschland hat und

  • keine Versicherungspflicht besteht, die Vorrang vor der Familienversicherung hat. Versicherungspflicht besteht beispielsweise, wenn sein monatliches Arbeitsentgelt höher als 538 Euro ist, wenn er Arbeitslosengeld oder Bürgergeld erhält oder er eine gesetzliche Rente bezieht und die Voraussetzungen für die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) erfüllt.

Mein Ehepartner oder Lebenspartner ist nicht gesetzlich krankenversichert. Kann unser Kind trotzdem kostenfrei familienversichert werden?

Ist Ihr Ehepartner oder Lebenspartner nicht gesetzlich krankenversichert und leiblicher Elternteil Ihres Kindes, ist die Familienversicherung möglich, solange sein monatliches Gesamteinkommen 5.775,00 Euro (Wert für 2024) nicht übersteigt. Zum Gesamteinkommen zählen alle Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes, insbesondere Arbeitsentgelt und der Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit. Darüber hinaus gehören beispielsweise auch Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Einnahmen aus Kapitalvermögen, gesetzliche Renten, Versorgungsbezüge, Betriebsrenten, sonstige Renten oder Abfindungen bei Verlust des Arbeitsplatzes zum Gesamteinkommen. Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben hier unberücksichtigt.

Bin ich während meines Studiums immer kostenfrei familienversichert?

Während Ihres Studiums können Sie bis zu Ihrem 25. Geburtstag über Ihre Eltern oder dauerhaft über Ihren Ehepartner oder Lebenspartner familienversichert sein, wenn alle weiteren Voraussetzungen für die Familienversicherung vorliegen.

Üben Sie nebenbei eine Werkstudentenbeschäftigung oder ein Praktikum aus, darf das Entgelt aus dieser Beschäftigung die Einkommensgrenze für die Familienversicherung von monatlich 505 Euro (2024) nicht übersteigen. Üben Sie eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) aus, steht der Familienversicherung nichts im Wege.

Weitere Informationen zur Krankenversicherung während Ihres Studiums finden Sie hier.

Warum wird die Familienversicherung meiner Angehörigen so oft überprüft?

Wir sind gesetzlich dazu verpflichtet, einmal jährlich zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die kostenfreie Familienversicherung weiterhin vorliegen. Beim folgenden Personenkreis kann die Überprüfung alle drei Jahre vorgenommen werden:

  • Kinder ohne Einkommen bis zum 15. Geburtstag*

  • Studierende ohne Einkommen*

  • Ehepartner oder Lebenspartner ab dem 65. Geburtstag

  • Familienangehörige, die Pflegeleistungen erhalten*

* Ist Ihr Ehepartner oder Lebenspartner nicht gesetzlich krankenversichert und leiblicher Elternteil Ihrer familienversicherten Kinder, haben wir die Prüfung ebenfalls einmal jährlich vorzunehmen.

Studentische Krankenversicherung (KVdS)

Wie bekomme ich einen Versicherungsnachweis für meine Einschreibung?

Wir melden – für Sie ganz bequem – Ihren Versicherungsstatus für die Einschreibung elektronisch direkt an Ihre Hochschule/Universität. Wie das funktioniert? Ganz einfach! Hier erklären wir wie.

Wann bin ich in der KVdS versichert?

Sie werden versicherungspflichtig in der KVdS, wenn Sie an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hoch- oder Fachhochschule eingeschrieben und noch unter 30 Jahre alt sind. Ihre Mitgliedschaft beginnt grundsätzlich mit dem Semester. Wenn Sie sich nach Semesterbeginn einschreiben, beginnt sie mit dem Tag Ihrer Einschreibung. 

Haben Sie Anspruch auf die kostenfreie Familienversicherung über Ihre Eltern oder Ihren Ehepartner hat diese Vorrang.

Wann endet die KVdS?

Grundsätzlich endet die Mitgliedschaft in der KVdS mit dem Ende des Studiums, jedoch spätestens mit Ablauf des Semesters, in dem Sie das 30. Lebensjahr vollendet haben. Falls Sie Ihr Studium vor Ihrem 30. Geburtstag beenden, endet Ihre Mitgliedschaft in der KVdS mit Ablauf des Semesters, für das Sie sich zuletzt eingeschrieben oder zurückgemeldet haben.

Wie hoch sind die Beiträge?

Der Beitrag zur Krankenversicherung liegt ab 01.10.2024 bei 98,50 Euro und zur Pflegeversicherung bei 34,20 Euro. Wenn Sie ein Kind haben, zahlen Sie zur Pflegeversicherung einen Beitrag in Höhe von 29,07 Euro. Für Sie ergibt sich somit ein monatlicher Gesamtbeitrag in Höhe von 132,70 Euro beziehungsweise 127,57 Euro. Bei mehreren Kindern werden Sie in der Pflegeversicherung ab dem zweiten bis zum fünften Kind mit einem Abschlag in Höhe von 0,25 Prozent für jedes Kind entlastet, sodass Ihr Gesamtbeitrag zwischen 125,43 Euro und 119,02 Euro liegt.

Wie und wann zahle ich meinen Studentenbeitrag?

Grundsätzlich ist der Beitrag zur studentischen Krankenversicherung für das jeweilige Semester im Voraus zu zahlen. Sie zahlen die Beiträge lieber monatlich? Kein Problem: Erteilen Sie uns einfach ein SEPA-Lastschriftmandat und wir buchen Ihren Beitrag immer zum 15. des Folgemonats ab.

Was passiert, wenn ich meine Beiträge nicht zahlen kann?

Können Sie Ihre Beiträge nicht oder nicht rechtzeitig bezahlen, sprechen wir mit Ihnen gern über die Möglichkeit einer Stundung oder Ratenzahlung.

Wichtig für Sie: Geraten Sie mit Ihrer Beitragszahlung in Verzug, müssen wir dies Ihrer Hochschule/Universität melden. Dies kann zu Ihrer Exmatrikulation führen. Zögern Sie deshalb nicht, uns zu informieren.

In welchem Umfang kann ich neben dem Studium arbeiten, ohne dass dies Auswirkungen auf meine KVdS hat?

Sie sind neben dem Studium beschäftigt oder nebenberuflich selbstständig? Dann können Sie bis zu 20 Wochenstunden arbeiten, während der Semesterferien auch mehr.

Sie machen ein Praktikum? Weitere Informationen zur Beschäftigung neben dem Studium finden Sie hier.
 

Wann ist die KVdS ausgeschlossen?

Wenn Sie hauptberuflich selbstständig tätig sind, einen Anspruch auf Sachleistungen von einem ausländischen Krankenversicherungsträger haben oder eine Vorrangversicherung besteht, zum Beispiel aufgrund einer Vollzeitbeschäftigung.

Kann ich mich von der Versicherungspflicht in der KVdS befreien lassen?

Ja, eine Befreiung ist innerhalb von drei Monaten nach dem Beginn der Versicherungspflicht in der KVdS möglich. Der Antrag muss innerhalb dieser Frist zusammen mit einem Nachweis Ihrer privaten Krankenversicherung bei uns eingegangen sein.

Wichtig für Sie: Die kostenfreie Familienversicherung ist für Sie während der Dauer der Befreiung nicht möglich. Sie wirkt, solange Sie Ihr Studium ununterbrochen fortführen und kann nicht widerrufen werden. Sie gilt auch weiterhin, wenn Sie den Studiengang wechseln und sich das neue Studium nahtlos an das vorherige anschließt oder die Unterbrechung zwischen zwei Studiengängen nicht länger als ein Kalendermonat ist.
 

Bin ich während eines Auslandsaufenthalts oder eines Auslandsemesters weiterhin in der KVdS versichert?

Wenn Sie weiterhin an Ihrer Hochschule/Universität eingeschrieben sind, besteht weiterhin Versicherungspflicht in der KVdS und Ihre Mitgliedschaft wird fortgeführt.

Wichtig für Sie: Sie können Ihre Gesundheitskarte auch in vielen anderen Ländern nutzen, zum Beispiel wenn Sie innerhalb der Europäischen Union reisen. Wir beraten Sie gern zu Ihrem Krankenversicherungsschutz im Ausland unter 0800/0 213 213 (Kostenlose 24h Service-Hotline).
 

Bin ich während meines Promotionsstudiums weiterhin in der KVdS versichert?

Nein, da eine Promotion nach Abschluss des Studiums erfolgt und nicht mehr zur wissenschaftlichen Ausbildung gehört. Somit besteht keine Versicherungspflicht mehr in der KVdS. Ihre Versicherung setzt sich dann als freiwillige Mitgliedschaft fort.