Die elektronische Leistungsbestätigung (eLB)
Wenn Sie Gesundheitsleistungen erhalten, zum Beispiel eine physiotherapeutische Behandlung oder eine Behandlung durch eine Hebamme, bestätigen Sie diese im Anschluss mit einer Unterschrift auf Ihrer ärztlichen Verordnung.
Mit der eLB ist das nicht mehr erforderlich. Statt per Unterschrift können Sie nun einfach und digital in Ihrer HEK Service-App bestätigen, dass Sie zum Beispiel eine Hebammenleistung erhalten haben.
Wie funktioniert die eLB?
Installieren Sie die HEK Service-App auf Ihrem Smartphone und registrieren Sie sich für den smart-Bereich. Über die Kachel „Elektronische Leistungsbestätigung“ auf der Startseite können Sie die eLB aktivieren und Anfragen bestätigen oder ablehnen.
Die Nutzung der eLB ist freiwillig und kann jederzeit wieder beendet werden.
Häufig gestellte Fragen
Die eLB ist ein digitaler Service, der ausschließlich über die HEK Service-App genutzt werden kann. Ohne Smartphone geht es leider nicht.
Wir bieten die eLB derzeit für die Bestätigung von Hebammenleistungen an. Der Ausbau auf weitere Leistungen, wie zum Beispiel Physiotherapie, ist geplant. Leistungserbringer können Ihnen nur dann Anfragen senden, wenn diese an dem Verfahren der eLB teilnehmen und wenn die Abrechnungssoftware des Leistungserbringers die eLB unterstützt.
Leider gibt es derzeit kein Verzeichnis, in dem teilnehmende Leistungserbringer aufgelistet sind. Sprechen Sie Ihren Leistungserbringer gern einfach an, ob die eLB von ihm genutzt wird.
Neue Anfragen können Sie in Ihrer HEK Service-App sehen. Wenn Sie die Push-Benachrichtigungen der HEK Service-App zugelassen haben, erhalten Sie sofort eine Mitteilung über neue Anfragen.
So lang Sie an dem Verfahren der eLB teilnehmen, wird Ihre Teilnahme und Ihre Krankenversichertennummer bei unserem Dienstleister, der DAVASO GmbH, hinterlegt. Die Daten der Leistung (zum Beispiel Art und Datum der Leistung), die über die eLB übersandt werden, werden nur bei der Bestätigungsanfrage verarbeitet und nicht gespeichert.
Ohne Ihre Bestätigung kann der Leistungserbringer die erbrachte Leistung nicht abrechnen. Wenn Sie eine Anfrage nicht beantworten, verfällt diese. Der Leistungserbringer kann dann eine neue Anfrage versenden.