Teilweise Befreiung von den gesetzlichen Zuzahlungen
Sie müssen bei bestimmten Leistungen der Krankenkassen einen Teil der Kosten als sogenannte „gesetzliche Zuzahlungen“ selbst zahlen. Allerdings sind diese Zuzahlungen nur bis zu einer Belastungsgrenze zu leisten, danach können Sie sich davon befreien lassen. Dafür können Sie bei uns einen Antrag stellen.
Wenn Sie im laufenden Kalenderjahr mehr als 2 Prozent (für chronisch Kranke 1 Prozent) Ihrer Bruttofamilieneinnahmen als gesetzliche Zuzahlungen geleistet haben, können wir Ihnen darüber hinaus gehende Beträge erstatten.
Sie stellen einen Antrag auf teilweise Befreiung. Den Antrag mit Informationsblatt können Sie telefonisch unter 0800 0213213 (kostenfrei) anfordern oder als Download auf unserer HEK Homepage oder in unserer HEK Service-App herunterladen.
Eine Befreiung von den gesetzlichen Zuzahlungen ist nach Ablauf eines Jahres oder im laufenden Kalenderjahr möglich, wenn die bereits geleisteten Zuzahlungen die persönliche Belastungsgrenze überschreiten. Fügen Sie Ihrem Antrag alle angefallenen Zuzahlungsbelege mit Zahlungsnachweisen bei.
Die Belastungsgrenze beträgt zwei Prozent Ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen. Für Familienangehörige werden Freibeträge abgezogen. Diese werden jährlich angepasst.
Sofern Sie oder eines Ihrer Familienangehörigen chronisch krank ist und Sie die Erkrankung einmal jährlich durch ein ärztliches Attest (Muster 55) nachweisen, reduziert sich Ihre Belastungsgrenze auf 1 Prozent.
Hier die wichtigsten Einnahmearten:
Arbeitsentgelt (Lohn, Gehalt, Ausbildungsvergütung) mit Zuschlägen zu Sonntags- und Nachtarbeit oder Einmalzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld)
Weitere Einnahmearten:
Abfindung
Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung
Arbeitslosengeld
Betriebsrente
Bürgergeld
Dienstbezüge von Beamten
Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit (Gewinn)
Elterngeld
Grundsicherungsleistungen
Insolvenzgeld
Kurzarbeitergeld
Miet- und Pachteinnahmen
Mutterschaftsgeld mit Zuschuss des Arbeitgebers
Pension oder Ruhegeld
Rente (Grundrente, Hinterbliebenenrente, Altersrente, Erwerbsminderungsrente),
Berufsständische Renten
Rente Ausland
Rente aus privater Lebensversicherung (Einmalbetrag)
Rente aus privater Lebensversicherung monatliche Zahlung
Rente aus privater Versicherung
Rente nach dem BVG oder ähnlicher Gesetze
Sozialgeld
Übergangsgeld
Unfallrente
Unterhaltsgeld
Unterhalt von Getrennten- oder Geschiedenen an Angehörige
Verletztengeld
Versorgungsbezüge
Vorruhestandsgeld
Zinsen aus Kapitalvermögen monatlich oder jährlich
Beispiele: Kindergeld, BAföG, Pflegegeld, Wohngeld, Eingliederungshilfe für Behinderte
Hierzu zählen alle gesetzlichen Zuzahlungen, die Sie für Leistungen der Krankenkassen bezahlen. Diese sind uns durch namentlich beschriftete Barzahlungsquittungen oder Rechnungen mit Bankbelegen nachzuweisen. Dies gilt zum Beispiel für Heilmittel. Hier ist eine Zuzahlung von 10 Prozent und für die Verordnung 10 Euro zu entrichten.
Ihre privat bezahlten ärztlichen Gesundheitsleistungen; Kosten für Brillen; selbst beschaffte Arznei-, Verband- und Heilmittel; Mehrkosten für Arzneimittel, die Sie über einen Festbetrag hinaus entrichten. Mehrkosten für Zahnfüllungen, Inlays oder Zahnersatz; Präventionskurse; Osteopathie; Rufbereitschaft von Hebammen; künstliche Befruchtung; für gebrauchsgegenständliche Hilfsmittel des täglichen Lebens, wie orthopädische Schuhe. Zuzahlungen von Leistungen anderer Sozialleistungsträger wie Kuren der Rentenversicherung oder Hilfsmittel der Pflegeversicherung.