zuzahlungen-hek-gr

Teilweise Befreiung von den gesetzlichen Zuzahlungen

Sie müssen bei bestimmten Leistungen der Krankenkassen einen Teil der Kosten als sogenannte „gesetzliche Zuzahlungen“ selbst zahlen. Allerdings sind diese Zuzahlungen nur bis zu einer Belastungsgrenze zu leisten, danach können Sie sich davon befreien lassen. Dafür können Sie bei uns einen Antrag stellen.

Wenn Sie im laufenden Kalenderjahr mehr als 2 Prozent (für chronisch Kranke 1 Prozent) Ihrer Bruttofamilieneinnahmen als gesetzliche Zuzahlungen geleistet haben, können wir Ihnen darüber hinaus gehende Beträge erstatten.

 

Wie kann ich mich von den gesetzlichen Zuzahlungen befreien lassen?

Sie stellen einen Antrag auf teilweise Befreiung. Den Antrag mit Informationsblatt können Sie telefonisch unter 0800 0213213 (kostenfrei) anfordern oder hier auf unserer Homepage oder in unserer HEK Service-App herunterladen.

Wann stelle ich diesen Antrag?
  • Zum Ablauf eines Kalenderjahres,

  • bei gleichbleibenden Einkünften im Voraus für das Folgejahr (Antrag ist auf unserer Homepage hinterlegt) oder

  • im laufenden Kalenderjahr, wenn die Belastungsgrenze im Laufe des Jahres bereits überschritten wird und Ihr Einkommen bis Jahresende bereits feststeht.

Was kann ich tun, wenn ich meine persönliche Belastungsgrenze bereits im laufenden Kalenderjahr überschreite?

Ihr Jahreseinkommen steht bereits fest? Wir prüfen für Sie, ob wir Sie bereits vor Ablauf des Kalenderjahres befreien können. Reichen Sie uns gern die vollständigen Unterlagen hierfür ein (siehe unter Wichtige Tipps für Ihre Antragstellung, Ihre Checkliste).

Kennen Sie bereits unser Vorauszahlungsangebot?

Es geht künftig noch einfacher. Bei gleichbleibenden Einkünften (wie zum Beispiel Rente oder Sozialleistungen) können Sie sich im Voraus von den gesetzlichen Zuzahlungen befreien lassen. Dann erhalten Sie Ihren Befreiungsausweis bereits zu Beginn des neuen Kalenderjahres. Die nachträgliche Berechnung Ihrer Belastungsgrenze nach Ablauf des Kalenderjahres und das Sammeln sämtlicher Quittungen entfällt.

Haben wir Ihr Interesse geweckt?
Dann verwenden Sie unseren Vorauszahlungsantrag. Sie finden diesen hier auf unserer Homepage.

Noch ein kleiner Hinweis:
Wird die Belastungsgrenze im Voraus berechnet, behalten wir uns vor, die Berechnung zu widerrufen, sofern sich Ihre Einkommensverhältnisse ändern. Bitte teilen Sie uns entsprechende Änderungen umgehend mit.

Eine Vorauszahlung ist nur dann sinnvoll, wenn Sie wissen, dass Ihre gesetzlichen Zuzahlungen Ihre Belastungsgrenze überschreiten werden. Denn eine teilweise oder vollständige Rückzahlung des eingezahlten Betrags ist nicht möglich.

Wie hoch ist meine persönliche Belastungsgrenze?

Die Belastungsgrenze beträgt zwei Prozent Ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen. Für Familienangehörige werden Freibeträge abgezogen. Diese werden jährlich angepasst.

Kann meine Belastungsgrenze reduziert werden?

Sofern Sie oder einer Ihrer Familienangehörigen chronisch krank ist und Sie die Erkrankung einmal jährlich durch ein ärztliches Attest (Muster 55) nachweisen, reduziert sich Ihre Belastungsgrenze auf 1 Prozent.

Welche meiner Einkünfte zählen zu den Bruttoeinnahmen?

Hier die wichtigsten Einnahmearten:
Arbeitsentgelt (Lohn, Gehalt, Ausbildungsvergütung) mit Zuschlägen zu Sonntags- und Nachtarbeit oder Einmalzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld)

Weitere Einnahmearten:

  • Abfindung

  • Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung

  • Arbeitslosengeld

  • Betriebsrente

  • Bürgergeld

  • Dienstbezüge von Beamten

  • Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit (Gewinn)

  • Elterngeld (Freibetrag 300 €)

  • Grundsicherungsleistungen

  • Insolvenzgeld

  • Kurzarbeitergeld

  • Miet- und Pachteinnahmen

  • Mutterschaftsgeld mit Zuschuss des Arbeitgebers

  • Pension oder Ruhegeld

  • Rente (Grundrente, Hinterbliebenenrente, Altersrente, Erwerbsminderungsrente), sowie der Zuschuss nach dem Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz vom 28.06.2022, der ab 01.07.2024 gezahlt wird.

  • Berufsständische Renten

  • Rente Ausland

  • Rente aus privater Lebensversicherung (Einmalbetrag)

  • Rente aus privater Lebensversicherung monatliche Zahlung

  • Rente aus privater Versicherung

  • Rente nach dem BVG oder ähnlicher Gesetze

  • Sozialgeld

  • Übergangsgeld

  • Unfallrente

  • Unterhaltsgeld

  • Unterhalt von Getrennten- oder Geschiedenen an Angehörige

  • Verletztengeld

  • Versorgungsbezüge

  • Vorruhestandsgeld

  • Zinsen aus Kapitalvermögen monatlich oder jährlich

Welche Einkünfte zählen nicht zu den Bruttoeinnahmen?

Beispiele: Kindergeld, BAföG, Pflegegeld, Wohngeld, Eingliederungshilfe für Behinderte

Welche Kosten sind tatsächlich gesetzliche Zuzahlungen?

Hierzu zählen alle gesetzlichen Zuzahlungen, die Sie für Leistungen der Krankenkassen bezahlen. Diese sind uns durch namentlich beschriftete Barzahlungsquittungen oder Rechnungen mit Bankbelegen nachzuweisen. Dies gilt zum Beispiel für Heilmittel. Hier ist eine Zuzahlung von 10 Prozent und für die Verordnung 10 Euro zu entrichten.

Welche Kosten sind keine gesetzlichen Zuzahlungen?

Ihre privat bezahlten ärztlichen Gesundheitsleistungen; Kosten für Brillen; selbst beschaffte Arznei-, Verband- und Heilmittel; Mehrkosten für Arzneimittel, die Sie über einen Festbetrag hinaus entrichten. Mehrkosten für Zahnfüllungen, Inlays oder Zahnersatz; Präventionskurse; Osteopathie; Rufbereitschaft von Hebammen; künstliche Befruchtung; für gebrauchsgegenständliche Hilfsmittel des täglichen Lebens, wie orthopädische Schuhe. Zuzahlungen von Leistungen anderer Sozialleistungsträger wie Kuren der Rentenversicherung oder Hilfsmittel der Pflegeversicherung.

Wichtige Tipps für Ihre Antragstellung

So geht es für alle Beteiligten reibungsfrei und einfach:

Ihre Checkliste:

  • Sind alle Einkommensnachweise beigefügt?

  • Sind alle Zuzahlungsbelege und Zahlungsnachweise beigefügt?

  • Habe ich nur die Nachweise gesetzlicher Zuzahlungen beigefügt? Die anderen benötigen wir nicht. Der Eigenanteil für Zahnersatz zählt zum Beispiel nicht zu den gesetzlichen Zuzahlungen und ist nicht erstattungsfähig.

  • Nutzen Sie den Service der Apotheken und lassen sich Jahresbescheinigungen über gesetzliche Zuzahlungen erstellen, Einzelbelege benötigen wir dann nicht.

  • Sind Ihre Unterlagen noch nicht vollständig? Warten Sie ab, bis alles vorliegt und reichen den Antrag erst dann ein.

Möchten Sie Ihren Antrag per E-Mail mit Anlagen übersenden, bündeln Sie diese bitte zu einem Dokument.

Wie reiche ich die Zuzahlungsbelege ein?

Bitte entscheiden Sie sich für einen Weg:

  • Per Post,

  • per Service-App,

  • möchten Sie uns Zuzahlungsbelege als Anlage per E-Mail übersenden, bündeln Sie diese bitte zu einer Anlage, wenn Sie mehr als 10 Belege einreichen.

Kann ich meinen Antrag schon mal einreichen, wenn noch was fehlt?

Nein, das ist nicht nötig, denn die gesetzliche Verjährungsfrist beträgt 4 Jahre.

Bitte vervollständigen Sie zunächst Ihren Antrag um alle erforderlichen Anlagen zu Ihren Einkünften und gesetzlichen Zuzahlungen, bevor Sie ihn abschicken.

Habe ich meinen Antrag abgeschickt und doch noch etwas vergessen?

Schicken Sie uns gern noch fehlende Unterlagen nach. Bitte senden Sie uns keine Nachweise zu, die Sie uns bereits eingereicht haben.