Fahrkosten
Sie haben in bestimmten Ausnahmefällen die Möglichkeit, dass wir uns an den Fahrkosten beteiligen. Diese werden übernommen, wenn die Fahrt im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse steht, zwingend medizinisch notwendig ist und von einem Arzt oder einer Ärztin verordnet werden. Grundlage bietet der § 60 Sozialgesetzbuch V und die Krankentransport-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA).
Die behandelnde Arztpraxis entscheidet unter Berücksichtigung des medizinischen Einzelfalles, welches Fahrzeug genutzt werden soll. Die Fahrten können zum Beispiel mit den folgenden Transportmitteln erfolgen:
- öffentliche Verkehrsmittel
- privater Pkw
- Taxi oder Mietwagen
- Behindertentransportwagen
- Krankentransport- oder Rettungswagen
Wir übernehmen Ihre Fahrkosten in bestimmten medizinisch begründeten Ausnahmefällen. Diese sind:
- Notfall-Rettungsfahrten zum Krankenhaus
- Geplante Fahrten im Krankentransportwagen (KTW), sofern während der Fahrt eine medizinisch fachliche Betreuung oder eine besondere Ausstattung des KTW erforderlich ist, wie beispielsweise ein Beatmungsgerät.
- Fahrten in Verbindung mit stationären Behandlungen
- Fahrten zu einer ambulanten Operation im Krankenhaus oder in der Arztpraxis, wenn dadurch laut Operationen- und Prozedurenschlüssel (OPS) eine aus medizinischen Gründen an sich gebotene voll- oder teilstationäre Krankenhausbehandlung vermieden wird
- Ausgewählte Fahrten zur ambulanten Behandlung:
- Fahrten zur ambulanten Dialysebehandlung (sogenannte Serienfahrten)
- Fahrten zur onkologischen Chemo- und Strahlentherapie (sogenannte Serienfahrten)
- Bei Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit den Kennzeichen „aG“(außergewöhnliche Gehbehinderung), „Bl“(Blindheit) oder „H“ (Hilflosigkeit)
Bei Einstufung in den Pflegegrad 3, 4 oder 5 (für den Pflegegrad 3 ist es notwendig, dass zusätzlich eine dauerhafte Beeinträchtigung der Mobilität ärztlich bestätigt wird)
Ihre Fahrt zur ambulanten Behandlung ist von uns im Voraus zu genehmigen. Dafür stellt Ihnen der behandelnde Arzt eine entsprechende Verordnung aus, dass sogenannte Muster 4 – Verordnung einer Krankenbeförderung. Reichen Sie diese Verordnung bitte vor Fahrtantritt bei uns per Service-App, E-Mail oder per Post ein. Auch die Fahrten mit dem privaten Pkw oder den öffentlichen Verkehrsmitteln werden im Voraus bei uns beantragt und genehmigt.
- Eine Genehmigung der Fahrt zur ambulanten Behandlung ist nicht erforderlich, wenn Sie
einen Schwerbehindertenausweis mit den Kennzeichen „aG“(außergewöhnliche Gehbehinderung), „Bl“(Blindheit) oder „H“ (Hilflosigkeit) besitzen und/oder - eine Einstufung in den Pflegegrad 3, 4 oder 5 besitzen (für den Pflegegrad 3 ist es notwendig, dass zusätzlich eine dauerhafte Beeinträchtigung der Mobilität ärztlich bestätigt wird).
Handelt es sich jedoch um eine Serienfahrt und liegen die oben genannten Ausnahmekriterien nicht vor, ist diese immer im Voraus von uns zu genehmigen.
Die Fahrt mit einem Krankentransportwagen (KTW) ist in jedem Fall genehmigungspflichtig, auch wenn Sie eines der oben genannten Merkzeichen besitzen.
Nach Genehmigung und Durchführung der Fahrt erfolgt die Abrechnung. Diese kann bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder dem privaten Pkw direkt durch uns erfolgen. Je gefahrenen Kilometer mit Ihrem privaten Pkw erstatten wir 0,20 Euro. Reichen Sie dazu bitte die Quittung und Bescheinigung der behandelnden Arztpraxis über die Behandlungstage per Service-App, E-Mail oder per Post ein.
Damit Ihnen bei Fahrten mit dem Taxi oder Behindertentransportwagen keine unnötigen Kosten und Aufwände entstehen, händigen Sie dem Transportunternehmen unsere Bewilligung inklusive einer Bescheinigung der behandelnden Arztpraxis über Ihre Behandlungstage aus. Das Transportunternehmen kann anschließend direkt mit unserem Abrechnungsdienstleister DAVASO abrechnen.
Ja, Versicherte zahlen eine Zuzahlung für die Fahrten. Die Zuzahlung beträgt 10 Prozent der Fahrkosten, mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro je einfache Fahrt, jedoch nicht mehr als die tatsächlich anfallenden Kosten.
Die Zuzahlungen werden auch für Kinder und Jugendliche geleistet. Bei Fahrten im Zusammenhang mit stationären Behandlungen oder mit stationsersetzenden ambulanten Operationen zahlen Versicherte für die erste und letzte Fahrt eine Zuzahlung.
Wir können die Fahrkosten nur bis zur nächsterreichbaren Behandlungsstätte übernehmen. Dies ist eine Arztpraxis oder ein Klinikum in Ihrer unmittelbaren Wohnortnähe, welche die Behandlung durchführen kann. Die anfallenden privaten Mehrkosten zu einer entfernteren Arztpraxis können wir leider nicht übernehmen. Diese tragen Sie selbst.
Sie können sich an alle Transportunternehmen in Ihrer Umgebung wenden. Diese rechnen dann direkt mit uns ab, sodass Ihnen keine Kosten und Aufwände entstehen.
Im Zweifelsfall wenden Sie sich gern an uns und wir helfen Ihnen bei der Suche.
Um die Fahrten mit uns abrechnen zu können, benötigen Sie eine Fahrkostenverordnung. Die Verordnung für eine Krankenbeförderung nach dem Muster 4 erhalten Sie in Ihrer behandelnden Arztpraxis und reichen diese bei uns zur Genehmigung ein.
Eine Genehmigung der Fahrt zur ambulanten Behandlung ist nicht erforderlich, wenn Sie
- einen Schwerbehindertenausweis mit den Kennzeichen „aG“(außergewöhnliche Gehbehinderung), „Bl“(Blindheit) oder „H“ (Hilflosigkeit) besitzen und/oder
- eine Einstufung in den Pflegegrad 3, 4 oder 5 besitzen (für den Pflegegrad 3 ist es notwendig, dass zusätzlich eine dauerhafte Beeinträchtigung der Mobilität ärztlich bestätigt wird).
Handelt es sich jedoch um eine Serienfahrt und liegen die oben genannten Ausnahmekriterien nicht vor, ist diese immer im Voraus von uns zu genehmigen.
Wichtig ist, dass Ihr behandelnder Arzt das Muster 4 – Verordnung einer Krankenbeförderung vollständig ausfüllt. Achten Sie bitte darauf, dass folgende Angaben mindestens enthalten sind:
- Mitteilung von Krankheitsursachen und drittverursachten Gesundheitsschäden
- Angabe zur Hin- und/oder Rückfahrt
- Grund der Beförderung
- Behandlungstag oder -zeitraum, gegebenenfalls die Behandlungsfrequenz sowie die nächsterreichbare, geeignete Behandlungsstätte
- Art der Beförderung (das medizinisch notwendige Transportmittel)
Ihr Arzt hat auf der Verordnung die Möglichkeit, uns weitere Informationen zur Beförderung mitzuteilen.
Sollten Angaben fehlen, erhalten Sie die Verordnung von uns zurück mit Bitte um Vervollständigung durch die Arztpraxis. Nur wenn die Verordnung alle Angaben enthält, kann eine reibungslose Prüfung und anschließende Abrechnung erfolgen.
Fahrkosten zur Serienfahrt müssen vor Fahrtantritt ärztlich verordnet und von uns genehmigt werden. Bitte senden Sie uns daher die ärztliche Verordnung einer Krankenbeförderung (Muster 4) direkt zu.
Besonders einfach und schnell können Sie die erforderlichen Unterlagen über unsere
Service-App einreichen.
Auch Fahrten mit dem privaten Pkw zur Serienfahrt sind im Voraus von uns zu genehmigen. Schreiben Sie uns dazu gern eine Nachricht mit Fahrdatum und Behandlungsstätte sowie der aktuellen Verordnung über die Service-App oder per E-Mail.
Wir übernehmen die Kosten zu stationären Aufenthalten, wenn die damit verbundenen Fahrten medizinisch notwendig sind. Ihre Arztpraxis stellt Ihnen eine entsprechende Verordnung aus, welche Sie dem Taxiunternehmen aushändigen können. Dieses rechnet anschließend direkt mit unserem Abrechnungsdienstleister DAVASO ab.
Ihre Parktickets können wir Ihnen leider nicht erstatten. Die anfallenden Parkkosten tragen Sie selbst.