Kieferorthopädische Behandlung
Kiefer- oder Zahnfehlstellungen können das Kauen, Beißen, Atmen und Sprechen stark beeinträchtigen. Durch eine kieferorthopädische Behandlung sollen diese Fehlstellungen rechtzeitig reguliert werden. Wir unterstützen Sie, wenn die Notwendigkeit zur Behandlung festgestellt wurde.
Die Kieferorthopädie ist ein Teilgebiet der Zahnmedizin, sie beschäftigt sich mit der Verhütung, Erkennung und Behandlung von Fehlstellungen der Kiefer und der Zähne.
Wir übernehmen für eine medizinisch notwendige Behandlung zwischen dem 10. und dem 18. Lebensjahr die gesamte Vertragsbehandlung. Voraussetzung ist, es liegt ein Behandlungsbedarfsgrad von mindestens 3 der Kieferindikationsgruppen (KIG) vor. Bei Behandlungsbedarfsgrad (KIG) 1 bis 2 handelt es sich nicht um Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse.
Den Behandlungsbedarfsgrad ermittelt Ihre kieferorthopädische Praxis bei der Untersuchung.
Das Erstgespräch rechnet die Praxis mit uns ab. Wird bei der Untersuchung festgestellt, dass die Voraussetzung für eine Kostenübernahme der Krankenkasse nicht gegeben ist, werden die weiteren Leistungen privat berechnet. Eine Kostenbeteiligung ist dann ausgeschlossen.
Sollte eine Indikation für eine Vertragsbehandlung bestehen, erfolgen weitere diagnostische Maßnahmen und es wird ein entsprechender Antrag bei uns gestellt.
In den meisten Fällen wird frühestens nach dem 9. Lebensjahr begonnen. Die zweite Phase des Zahnwechsels sollte abgeschlossen sein. Es gibt auch einige Behandlungsmaßnahmen, die bereits vorher stattfinden, wie zum Beispiel das Offenhalten einer Lücke bei zu frühem Milchzahnverlust.
Zunächst rechnet die Praxis jeweils 80 Prozent der Kosten pro Quartal direkt mit uns ab. Sie erhalten jeweils 20 Prozent der Kosten als Eigenanteil von Ihrer Praxis in Rechnung gestellt.
Nach erfolgreichem Abschluss der gesamten Behandlung erhalten Sie die geleisteten Eigenanteile in Höhe von 20 Prozent von uns zurück.
Bei einem zweiten Kind, welches sich zur gleichen Zeit in Behandlung befindet, minimiert sich Ihr Eigenanteil auf 10 Prozent.
Bei dem Invisalignverfahren wird mit einem transparenten Schienensystem gearbeitet. Es wird vorwiegend für kosmetische Korrekturen bei Erwachsenen eingesetzt. Bei der Lingualtechnik wird die festsitzende Apparatur an der Innenseite der Zähne befestigt, um die Zähne in die gewünschte Position zu bewegen.
Beide Verfahren dürfen nicht im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung abgerechnet werden. Eine Kostenübernahme ist nicht möglich.
Wir beteiligen uns an den medizinisch erforderlichen Vertragsleistungen. Mehrkosten sind privat von Ihnen zu zahlen.
Private Mehrkostenbeispiele:
- Zahnfarbene Brackets statt Metallbrackets
- Minibrackets oder Speedbrackets, besondere Bögen
- Bunte Zahnspangen
- Glattflächenversiegelung
- Zahnreinigungen
Gute Nachricht:
Wir beteiligen uns im Rahmen unserer exklusiven Satzungsleistung an dem außervertraglichen Retainer.
Nach Abschluss der aktiven kieferorthopädischen Behandlung dient ein kieferorthopädischer Retainer dazu, die neue Zahn- und Kieferposition zu stabilisieren und die Rezidivbildung zu vermeiden. Die Vertragsleistung sieht im Rahmen des Behandlungskonzeptes einen herausnehmbaren Retainer vor.
Mehr Tragekomfort bietet jedoch der festsitzende Retainer. Dieser wird in Form eines kleinen Drahtes an der Innenseite der Schneidezähne befestigt und bieten so mehr Stabilität und Komfort.
Die HEK erstattet die Kosten als exklusive Sazungsleistung für einen festsitzenden Retainer in Höhe von 70 Prozent, bis zu 100 Euro.
Voraussetzung:
Eine kieferorthopädische Vertragsbehandlung der gesetzlichen Krankenkasse ist vorausgegangen.
Senden Sie uns dazu die Rechnung mit Angabe Ihrer Bankverbindung einfach und schnell mit der HEK Service-App zu.
Nach erfolgreichem Abschluss der gesamten Behandlung auch der Retentionsphase (Stabilisierungszeit) erhalten Sie eine Abschlussbescheinigung von der Praxis. Diese reichen Sie bitte zusammen mit Ihren gesammelten Eigenanteilsrechnungen und Ihrer Bankverbindung zur Erstattung ein. Bitte verwenden Sie folgenden Vordruck: Download Erstattung Eigenanteil
Die Kosten für eine kieferorthopädische Behandlung, die nach Beendigung des 18. Lebensjahr begonnen wird, gehört nicht zu den Vertragsleistungen. Nur bei sehr schweren Kieferanomalien, die gleichzeitig chirurgische Kieferveränderungen erfordern, gibt es Ausnahmen.
Die Prüfung, ob eine Ausnahmeindikation vorliegt, erfolgt in der kieferorthopädischen Praxis. Liegt diese vor,
muss ein kieferorthopädisches und kieferchirurgisches Konzept eingereicht werden. Nach der Prüfung erhalten Sie die Information, ob eine Kostenübernahme von unserer Seite möglich ist.
In der Regel sollte während der Behandlung kein Wechsel erfolgen. In begründeten Einzelfällen wie einem Wohnortwechsel
ist dies natürlich erforderlich. Die neue Praxis muss in die bereits geplante Behandlung einsteigen und kann sie dann wie bewilligt fortführen. Sprechen Sie diesbezüglich mit der alten und neuen Praxis, damit die Behandlungsunterlagen weitergegeben werden können. Außerdem setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung und teilen uns den Wunsch und Grund des Wechsels mit.
Die Patientenberatung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung und der Zahnärztekammern beraten Sie gern.
Beraten werden Sie kostenfrei. Sie finden die zahnärztliche Beratungsstelle in Ihrem Bundesland auf der Internetseite Patientenberatung der Zahnärzte.