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Kinderkrankengeld

Wenn ein Kind krank ist, benötigt es die Hilfe der Eltern. Wir unterstützen Sie in dieser Zeit. Deshalb zahlen wir Kinderkrankengeld, sofern Sie wegen der Pflege Ihres Kindes nicht arbeiten können.

Wann Sie Anspruch auf Kinderkrankengeld haben, wie Sie dieses beantragen und was Sie sonst beachten sollten – wir beantworten Ihnen gern Ihre Fragen:

Wann habe ich einen Anspruch auf Kinderkrankengeld?

Damit wir Ihnen Kinderkrankengeld zahlen können, sind einige Voraussetzungen zu erfüllen.

Sie erhalten von uns Kinderkrankengeld, wenn

  • Sie selbst mit einem Anspruch auf Krankengeld versichert sind,

  • Ihr Kind jünger als zwölf Jahre alt oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist,

  • Ihr Kind gesetzlich versichert ist,

  • sich keine andere im Haushalt lebende Person um Ihr Kind kümmern kann und

  • ärztlich bescheinigt wird, dass Ihr erkranktes Kind beaufsichtigt, betreut oder gepflegt werden muss.

Sofern Sie berufstätig sind, können wir Ihnen das Kinderkrankengeld nur zahlen, wenn Sie für die Zeit der Betreuung Ihres Kindes kein Arbeitsentgelt durch Ihren Arbeitgeber erhalten.

Hinweis: Grundsätzlich ist Ihr Arbeitgeber dazu verpflichtet, Sie während der Erkrankung Ihres Kindes freizustellen und Ihnen das Gehalt weiterzuzahlen.

Kann die ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Kinderkrankengeld auch nach telefonischer Anamnese vom Arzt ausgestellt werden?

Ja, seit dem 18.12.2023 kann die ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes (Muster 21) auch nach einer telefonischen Anamnese erfolgen. Diese Regelung ist bis zum 30.06.2024 befristet.

Die Ausstellung ist für bis zu fünf Kalendertage möglich. Das Kind muss dem Arzt aufgrund einer früheren Behandlung unmittelbar persönlich bekannt sein. Weiterhin ist es erforderlich, dass der Arzt die telefonische Ausstellung als medizinisch vertretbar ansieht.

Ich mache eine Berufsausbildung und mein Kind ist erkrankt – habe ich einen Anspruch auf Kinderkrankengeld?

In diesem Fall ist Ihr Arbeitgeber immer dazu verpflichtet, Ihre Ausbildungsvergütung weiterzuzahlen. Sie haben in dieser Zeit daher keinen Anspruch auf die Zahlung von Kinderkrankengeld.

Bitte wenden Sie sich diesbezüglich direkt an Ihren Arbeitgeber.

Wie lange wird Kinderkrankengeld gezahlt?

In den Kalenderjahren 2024 und 2025 besteht für jedes Kind der Anspruch für 15 Arbeitstage je Elternteil pro Kalenderjahr.

Erkranken mehr als zwei Kinder, bezahlen wir jedem Elternteil für bis zu 35 Arbeitstage pro Kalenderjahr das Kinderkrankengeld. Bei Alleinerziehenden verdoppelt sich die Anspruchsdauer.

In welcher Höhe erhalte ich Kinderkrankengeld?

Das Kinderkrankengeld beträgt 90 Prozent Ihres ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Sofern Sie in den letzten zwölf Monaten von Ihrem Arbeitgeber Einmalzahlungen (zum Beispiel Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld) erhalten haben, beträgt das Kinderkrankengeld sogar 100 Prozent. Es gibt eine Höchstgrenze für das Kinderkrankengeld – diese beträgt im Jahr 2024 120,75 Euro pro Tag.

Wichtige Hinweise zur Zahlung von Beiträgen:

Natürlich sollen Ihnen während des Bezuges von Kinderkrankengeld keine Nachteile in der Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung entstehen. Daher sind vom ermittelten Kinderkrankengeld gegebenenfalls Beiträge zu den genannten Sozialversicherungen abzuziehen. In der Krankenversicherung müssen Sie während des Bezuges von Kinderkrankengeld keine Beiträge bezahlen.

Sie zahlen höchstens die Hälfte der Beiträge – den Rest übernehmen wir.

Sie brauchen sich um nichts zu kümmern. Wir ziehen Ihren Beitragsanteil direkt vom Kinderkrankengeld ab und überweisen diesen zusammen mit unserem Anteil an den jeweiligen Versicherungsträger.

Was kann ich tun, wenn mein Anspruch auf Kinderkrankengeld bereits verbraucht ist und der andere Elternteil noch Anspruchstage übrighat?

Die Anspruchstage auf Kinderkrankengeld können von einen auf den anderen Elternteil übertragen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass der eigene Anspruch bereits erschöpft ist und dem anderen gesetzlich versicherten Elternteil eine Freistellung der Arbeit nicht möglich ist.

Außerdem muss der Arbeitgeber, der den Elternteil freistellt, mit dem Übertrag einverstanden sein.

Erhalte ich Kinderkrankengeld, wenn mein Kind stationär behandelt wird und ich mit aufgenommen werde?

Ja, seit dem 01.01.2024 besteht ein Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn Sie zusammen mit Ihrem erkrankten Kind stationär aufgenommen werden.

Der Anspruch besteht so lange, wie die Mitaufnahme dauert – eine Höchstanspruchsdauer ist nicht vorgesehen. Das bedeutet auch, dass diese Tage nicht auf Ihre eigentlichen Kinderkrankengeldtage angerechnet werden.

Allerdings besteht dieser Anspruch auf Kinderkrankengeld nur unter folgenden Voraussetzungen:

  • Ihre Mitaufnahme ist medizinisch notwendig
  • Ihr Kind ist unter 12 Jahren alt oder es hat eine Behinderung und ist auf Hilfe angewiesen

Die stationäre Einrichtung bestätigt Ihnen dann, dass Ihre Mitaufnahme aus medizinischen Gründen erfolgt ist und wie lange diese dauert. Ist Ihr Kind maximal acht Jahre alt, ist immer davon auszugehen, dass Ihre Mitaufnahme medizinisch notwendig ist – in diesem Fall bestätigt die stationäre Einrichtung nur die Dauer Ihrer Mitaufnahme.

Um das Kinderkrankengeld bei Mitaufnahme während der stationären Behandlung Ihres Kindes zu beantragen, benötigen wir von Ihnen den Antrag bei Mitaufnahme während der stationären Behandlung des Kindes. Dieser enthält auch eine Bescheinigung der stationären Einrichtung über die medizinisch notwendige Mitaufnahme beziehungsweise die Dauer der Mitaufnahme. Legen Sie diese Bescheinigung bitte der stationären Einrichtung vor.

Für die Berechnung Ihres Kinderkrankengeldes werden uns die Entgeltdaten automatisch durch Ihren Arbeitgeber gemeldet. Sie brauchen diesbezüglich nichts weiter zu unternehmen.

Wohin sende ich die Bescheinigung, um das Kinderkrankengeld zu beantragen?

Den Antrag auf Kinderkrankengeld können Sie per Post, per E-Mail oder persönlich in einem unserer Kundenzentren einreichen. Außerdem haben Sie die Möglichkeit, die Bescheinigung schnell und einfach mit unserer HEK Service-App an uns zu senden.

Ihrem Arbeitgeber legen Sie bitte eine Kopie der Bescheinigung vor.

Wichtige Hinweise:

Damit wir Ihren Antrag auf Kinderkrankengeld schnellstmöglich bearbeiten können, senden Sie uns die Bescheinigung bitte vollständig ausgefüllt und unterschrieben zu.

Das Kinderkrankengeld erhält außerdem immer die Person, die Ihr erkranktes Kind betreut hat. Reichen Sie die Bescheinigung daher bitte bei der Krankenkasse der betreuenden Person ein.

Welche Daten werden dem Finanzamt gemeldet?

Wir übermitteln die Höhe und den Zeitraum des gezahlten Kinderkrankengeldes elektronisch an das Finanzamt, das ist gesetzlich so vorgeschrieben. Deshalb ist es wichtig, dass Sie uns Ihre Steueridentifikationsnummer mitteilen.

Wenn Sie Entgeltersatzleistungen wie zum Beispiel Kinderkrankengeld erhalten, müssen Sie die Brutto-Beiträge in Ihrer Steuererklärung angeben. Eine Bescheinigung über die gezahlten Leistungen brauchen Sie dem Finanzamt nicht vorzulegen.

An wen kann ich mich bei weiteren Fragen zum Thema Kinderkrankengeld wenden?

Ihre weiteren Fragen beantwortet Ihnen gern unser Service-Team.

Außerdem finden Sie hier die FAQ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zum Thema Kinderkrankengeld.