Frau fotografiert im Atelier

Krankengeld für Künstler und Publizisten

Wenn Sie länger krank sind, können Sie für eine bestimmte Dauer von uns Krankengeld erhalten.
Wir sorgen dafür, dass Sie finanziell abgesichert sind und sich auf Ihre Genesung konzentrieren können. Wann Sie Anspruch auf Krankengeld haben, wie Sie dieses beantragen und was Sie sonst beachten sollten – wir beantworten Ihnen gern Ihre Fragen:

Ab wann erhalte ich als Künstler und Publizist Krankengeld?

Das gesetzliche Krankengeld können Sie ab dem 43. Tag Ihrer Arbeitsunfähigkeit oder Ihrer stationären Behandlung erhalten. Mit unseren Krankengeld-Wahltarifen haben Sie außerdem die Möglichkeit, bereits früher Krankengeld zu erhalten.

Wie kann ich Krankengeld beantragen?

Damit Sie Krankengeld in Anspruch nehmen können, benötigen wir den Nachweis über Ihre Arbeitsunfähigkeit.

Hinweis: Ein großer Teil der Ärzte sendet uns die Daten zu Arbeitsunfähigkeiten bereits elektronisch durch die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) zu. Sofern Sie von Ihrem Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erhalten, senden Sie uns diese bitte umgehend zu.

Sobald wir die Mitteilung erhalten, dass Ihre Entgeltfortzahlung durch Ihren Arbeitgeber geendet hat und Sie weiterhin arbeitsunfähig sind, senden wir Ihnen automatisch einen Fragebogen zum Krankengeld zu. Sie können die Unterlagen per Post, per E-Mail oder persönlich in einem unserer Kundenzentren einreichen.

Außerdem haben Sie die Möglichkeit, die Bescheinigung schnell und einfach mit unserer HEK Service-App an uns zu senden oder den QR-Code auf unserem Schreiben zu scannen.

Wie hoch ist mein Krankengeld?

Das Krankengeld beträgt 70 Prozent Ihres beitragspflichtigen Arbeitseinkommens der letzten zwölf Monate.

Kalendertäglich kann Ihr Krankengeld im Kalenderjahr 2024 höchstens 120,75 Euro betragen.

Die Höhe Ihres Arbeitseinkommens erhalten wir von Ihrer Künstlersozialkasse – Sie brauchen also nichts weiter zu unternehmen.

Muss ich als Künstler und Publizist Beiträge von meinem Krankengeld zahlen?

Während des Bezuges von Krankengeld sollen Ihnen natürlich keine Nachteile in der Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung entstehen. Daher sind vom ermittelten Krankengeld gegebenenfalls Beiträge zu den genannten Sozialversicherungen abzuziehen. In der Krankenversicherung müssen Sie während des Bezuges von Krankengeld keine Beiträge bezahlen.

Sie brauchen sich um nichts zu kümmern. Wir ziehen Ihren Beitragsanteil direkt vom Krankengeld ab und überweisen diesen zusammen mit unserem Anteil an den jeweiligen Versicherungsträger.

Hinweis:
Sofern Sie von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind und die Beiträge zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zahlen, beteiligen wir uns auch an diesen Beiträgen.

Bitte teilen Sie uns schriftlich den Namen und die Adresse der berufsständischen Versorgungseinrichtung sowie Ihre Mitgliedsnummer, unter der Sie dort geführt werden, mit. Wir erledigen dann alles Weitere für Sie.

Wann wird mein Krankengeld ausgezahlt?

Für die Auszahlung von Krankengeld gibt es kein festes Datum. Die Zahlung erfolgt individuell nach dem Bearbeitungsstand Ihres Vorganges.

Grundsätzlich zahlen wir Ihnen das Krankengeld möglichst zeitnah nach Eingang Ihrer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Maßgeblich für die Auszahlung ist dabei immer das Datum, an dem die aktuellste ärztliche Bescheinigung ausgestellt wurde – die Zahlung erfolgt also immer rückwirkend. Bei dem Enddatum auf Ihrer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung handelt es sich immer nur um ein voraussichtliches Datum. Daher können wir Ihnen das Krankengeld lediglich bis zum Tag der ärztlichen Feststellung auszahlen.

Beispiel:
Sie sind bereits seit längerer Zeit arbeitsunfähig krankgeschrieben und erhalten Krankengeld. Ihre letzte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wurde am 01.08.2022 bis zum 31.08.2022 ärztlich ausgestellt. Ihr Arzt schreibt Sie am 01.09.2022 erneut krank – diesmal bis zum 30.09.2022. Sofern Ihr Arzt die Daten nicht elektronisch an uns übermittelt, reichen Sie die Bescheinigung vom 01.09.2022 bei uns ein.
Anschließend zahlen wir Ihnen das Krankengeld für die Zeit vom 02.08.2022 bis 01.09.2022 aus.

Wie lange erhalte ich Krankengeld?

Wegen derselben Krankheit können Sie für bis zu 78 Wochen innerhalb von drei Jahren Krankengeld bekommen. Sofern während Ihrer Arbeitsunfähigkeit eine andere Krankheit hinzukommt, wird Ihr Anspruch auf Krankengeld hierdurch nicht verlängert.

Was bedeutet „dieselbe Erkrankung“? Dieser Begriff sagt aus, dass die jeweilige Erkrankung auf demselben Grundleiden beruht. Dabei ist es unerheblich, ob die Krankheit durchgehend behandlungsbedürftig war oder Sie infolge dessen arbeitsunfähig waren.

Bei der Höchstanspruchsdauer von 78 Wochen ist zu beachten, dass Zeiten, in denen Ihr Krankengeldanspruch ruht oder versagt wird, anzurechnen sind. Hierzu zählen zum Beispiel:

  • Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber
  • Leistungsfortzahlung durch die Agentur für Arbeit
  • Bezug von Übergangsgeld durch den Rentenversicherungsträger
Kann ich nach Erreichen der Höchstanspruchsdauer erneut Krankengeld erhalten?

Sofern Sie wegen einer Erkrankung bereits für 78 Wochen innerhalb von drei Jahren Krankengeld erhalten haben, können Sie wegen dieser Krankheit erst wieder Krankengeld bekommen, wenn ein neuer Drei-Jahres-Zeitraum (Blockfrist) begonnen hat.

Außerdem müssen folgende Voraussetzungen zusammen erfüllt sein:

  • Bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit sind Sie mit einem Krankengeldanspruch versichert.
  • Zwischen dem Datum der Leistungsunterbrechung in der alten Blockfrist und dem erneuten Eintritt der Arbeitsunfähigkeit waren Sie mindestens sechs Monate nicht arbeitsunfähig.
  • Sie sind mindestens sechs Monate einer Erwerbstätigkeit nachgegangen oder standen der Arbeitsvermittlung zur Verfügung.
Welche Daten werden dem Finanzamt gemeldet?

Wir übermitteln die Höhe und den Zeitraum des gezahlten Krankengeldes elektronisch an das Finanzamt, das ist gesetzlich so vorgeschrieben. Deshalb ist es wichtig, dass Sie uns Ihre Steueridentifikationsnummer mitteilen.

Wenn Sie Entgeltersatzleistungen wie zum Beispiel Krankengeld erhalten, müssen Sie die Brutto-Beträge in Ihrer Steuererklärung angeben. Eine Bescheinigung über die gezahlten Leistungen brauchen Sie dem Finanzamt nicht vorzulegen.