Mutterschaftsgeld
Damit Sie während des Mutterschutzes finanziell gut abgesichert sind, haben Sie als unser Mitglied einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. So können Sie sich unbeschwert auf die Geburt Ihres Kindes und die Zeit mit Ihrer Familie freuen.
Wann Sie Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben, wie Sie dieses beantragen und was Sie sonst beachten sollten – wir beantworten Ihnen gern Ihre Fragen:
Sie erhalten von uns das Mutterschaftsgeld sechs Wochen vor der Entbindung, acht Wochen nach der Entbindung und für den Entbindungstag.
Als familienversicherte werdende Mutter, mit einer geringfügigen Beschäftigung, haben Sie ebenfalls Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Dieses erhalten Sie vom Bundesamt für Soziale Sicherung. Nähere Informationen erhalten Sie hier.
Wir benötigen von Ihnen lediglich die ärztliche Bescheinigung über den mutmaßlichen Entbindungstermin (Muster 3). Diese Bescheinigung bekommen Sie von Ihrer Frauenärztin oder Ihrem Frauenarzt.
Bitte ergänzen Sie diese um Ihre eigenen Angaben (zum Beispiel Ihren aktuellen Arbeitgeber und Ihre aktuelle Kontonummer). Wir empfehlen Ihnen, die vollständig ausgefüllte und unterschriebene Bescheinigung etwa sieben Wochen vor der Geburt an uns zu senden.
Nach der Geburt senden Sie uns bitte die Geburtsurkunde für die Krankenkasse gemeinsam mit dem Antrag auf Familienversicherung für Ihr neugeborenes Kind. Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema Familienversicherung.
Sie können alle Unterlagen einfach und schnell mit der HEK Service-App an uns senden.
Die Höhe Ihres Mutterschaftsgeldes hängt von Ihrem Versicherungsstatus ab. Nachstehend erklären wir Ihnen gern die verschiedenen Varianten:
Als Beschäftigte – unabhängig ob freiwillig- oder pflichtversichert – erhalten Sie für die Zeit Ihrer Schutzfristen kalendertäglich maximal 13 Euro. Maßgebend ist Ihr Nettoarbeitsentgelt der letzten drei Kalendermonate vor Beginn Ihrer Mutterschutzfristen. Wenn Ihr Nettoarbeitsentgelt in dieser Zeit über 13 Euro kalendertäglich liegt, zahlt Ihnen Ihr Arbeitgeber den Differenzbetrag.
Sofern Sie in der Elternzeit erneut schwanger werden, erhalten Sie ebenfalls bis zu 13 Euro kalendertäglich. In diesem Fall leistet Ihr Arbeitgeber jedoch keinen Zuschuss zu Ihrem Nettoarbeitsentgelt – es sei denn, Sie beenden Ihre Elternzeit vorzeitig. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre Elterngeldstelle.
Als Selbstständige erhalten Sie Mutterschaftsgeld, wenn Sie zum Beginn der Schutzfrist mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind. Wir zahlen Ihnen das Mutterschaftsgeld dann in Höhe des Krankengeldes. Ihr Anspruch auf Mutterschaftsgeld ruht, sofern Sie während Ihrer Schutzfristen Arbeitseinkommen beziehen – bitte informieren Sie uns hierüber.
Beim Bezug von Arbeitslosengeld erhalten Sie das Mutterschaftsgeld in Höhe Ihres Arbeitslosengeldes. Wenn Sie Bürgergeld beziehen, haben Sie leider keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld – es sei denn, Sie arbeiten nebenbei.
Als Studierende, die nebenbei arbeitet, können Sie unter Umständen Mutterschaftsgeld erhalten. Wir zahlen Ihnen für die Zeit der Schutzfristen kalendertäglich maximal 13 Euro. Wenn Ihr Nettoarbeitsentgelt in dieser Zeit über 13 Euro kalendertäglich liegt, zahlt Ihnen Ihr Arbeitgeber den Differenzbetrag.
Sobald uns die ärztliche Bescheinigung über den mutmaßlichen Entbindungstermin vorliegt und wir Ihr Mutterschaftsgeld berechnen können, erhalten Sie Ihr Mutterschaftsgeld für die ersten sechs Wochen Ihrer Schutzfrist.
Nach der Geburt benötigen wir von Ihnen lediglich die Geburtsurkunde. Anschließend werden wir Ihnen das restliche Mutterschaftsgeld auszahlen.
Hinweis: Sofern es sich um eine Frühgeburt handelt oder wenn bei Ihrem Kind innerhalb von acht Wochen nach der Geburt eine Behinderung festgestellt wird, ist zusätzlich eine Bestätigung Ihrer Ärztin oder Ihres Arztes einzureichen.
Sie haben die Möglichkeit, sämtliche Unterlagen einfach und schnell mit der HEK Service-App an uns senden.
Ihre Schutzfrist beginnt sechs Wochen vor der mutmaßlichen Entbindung und endet acht Wochen nach der Geburt Ihres Kindes. In der Zeit vor der Geburt dürfen Sie arbeiten, sofern Sie sich dazu bereit erklären. Sie haben die Möglichkeit, diese Erklärung jederzeit zu widerrufen.
Sofern Sie während des Mutterschutzes vor der Geburt Ihres Kindes arbeiten, können wir Ihnen für diese Zeit kein Mutterschaftsgeld zahlen.
Nach der Geburt besteht für Sie ein absolutes Beschäftigungsverbot – Sie dürfen dann nicht arbeiten.
Wenn Ihr Kind früher zur Welt kommt, verlängert sich Ihre Schutzfrist nach der Geburt um die Tage, die aufgrund der frühzeitigen Entbindung von der sechswöchigen Schutzfrist vor der Geburt fehlen. Wird Ihr Kind später als ursprünglich angenommen entbunden, verlängert sich die Schutzfrist um diese Tage.
Der Beginn Ihrer Schutzfrist kann sich dabei nicht verändern. Das Ende der Schutzfrist wird anschließend durch den tatsächlichen Entbindungstag ermittelt.
Sobald wir Ihnen das gesamte Mutterschaftsgeld ausgezahlt haben, erhalten Sie die Bescheinigung zur Vorlage bei der Elterngeldstelle. Die Bescheinigung kann nicht vorher ausgestellt werden, da wir hierzu den Namen und das Geburtsdatum Ihres Kindes benötigen.
Wenn Sie keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben, senden wir Ihnen gern nach der Geburt Ihres Kindes eine Negativbescheinigung zu.
Wir übermitteln die Höhe und den Zeitraum des gezahlten Mutterschaftsgeldes elektronisch an das Finanzamt, das ist gesetzlich so vorgeschrieben. Deshalb ist es wichtig, dass Sie uns Ihre Steueridentifikationsnummer mitteilen.
Wenn Sie Entgeltersatzleistungen wie zum Beispiel Mutterschaftsgeld erhalten, müssen Sie die Beträge in Ihrer Steuererklärung angeben. Eine Bescheinigung über die gezahlten Leistungen brauchen Sie dem Finanzamt nicht vorzulegen.
Kein Mutterschaftsgeld erhalten Sie, wenn
- Sie innerhalb der gesetzlichen Mutterschutzfristen beitragspflichtiges Arbeitsentgelt wegen voller Weiterarbeit, Arbeitseinkommen oder Urlaubsabgeltungen erhalten. In dieser Zeit ruht Ihr Anspruch auf Mutterschaftsgeld.
- Sie Beamtin sind – dann erhalten Sie Ihre Bezüge weiter.
- Sie Adoptivmutter sind.
- Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, weil Sie Elterngeld für ein älteres Kind beziehen.
- Sie Bürgergeld beziehen.
Hierbei ist zwischen einem individuellen und einem generellen Beschäftigungsverbot zu unterscheiden.
Bei einem individuellen Beschäftigungsverbot dürfen Sie nicht arbeiten, wenn das Leben oder die Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet ist.
Das generelle Beschäftigungsverbot gilt für schwangere Frauen, die eigentlich schwere körperliche Arbeiten verrichten oder schädlichen Einwirkungen ausgesetzt sind (zum Beispiel Strahlen, Gase, Kälte oder Lärm).
Hinweis: Sowohl während des individuellen als auch während des generellen Beschäftigungsverbots zahlt Ihnen Ihr Arbeitgeber weiterhin Gehalt.
Ihre weiteren Fragen beantwortet Ihnen gern unser Service-Team.
Außerdem finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend weitere Informationen zum Thema Mutterschaftsgeld.