Zahnärztliche Behandlung
Unter den zahlreichen Vertragszahnärzten können Sie den Zahnarzt Ihres Vertrauens frei wählen. Unter Vorlage Ihrer Gesundheitskarte haben Sie Anspruch auf zahnärztliche Leistungen wie zum Beispiel Untersuchungen, Füllungen und Röntgenaufnahmen. Die Kosten für diese Behandlungen rechnet der Zahnarzt direkt mit uns ab.
Zahnfüllungen
Liegt bei Ihnen ein Zahndefekt durch eine Karies vor wird es leider Zeit für eine Füllung. Wir unterstützen Sie gern mit einer medizinisch notwendigen Füllung. Die Karies wird von Ihrem Zahnarzt entfernt und mit einem Füllungsmaterial wird der Defekt wieder verschlossen. Diese Leistung rechnet der Zahnarzt direkt mit uns ab.
Im Frontzahnbereich (Schneidezähne und Eckzähne) übernehmen wir sogenannte Komposite-Füllungen aus zahnfarbenem Kunststoff.
Im Seitenzahnbereich erhalten Sie Füllungen aus selbsthaftendem Material, sogenannte selbstadhäsive Füllungen. Sollte dies in Einzelfällen nicht möglich sein, können auch Bulkfill Komposite verwendet werden, die auch in größeren Defekten Verwendung finden. Die zahnärztliche Praxis stellt Ihnen kostenfrei die medizinisch ausreichende Grundversorgung zur Verfügung.
Amalgamfüllungen sollen ab 01.01.2025 nicht mehr verwendet werden und können nur noch in Ausnahmefällen zum Einsatz kommen.
Füllungen werden direkt mit uns abgerechnet, daher müssen Sie hierfür nichts bei uns einreichen.
Wenn Sie sich für eine kostenpflichtige Füllung entscheiden, übernehmen wir weiterhin die Kosten für die medizinisch notwendige Kassenleistung. Sie zahlen Mehrkosten für zum Beispiel ein anderes Material oder besondere, aufwendigere Verfahren wie die adhäsive Mehrschichttechnik.
Inlays sind Einlagefüllungen, die nicht aus plastischem Material, sondern zum Beispiel aus Edelmetall oder Keramik hergestellt werden.
Bei Inlays (Einlagefüllungen) rechnet Ihre zahnärztliche Praxis die Kosten der vergleichbaren plastischen Füllung über die Gesundheitskarte mit uns ab. Die Mehrkosten werden mit Ihnen privat vereinbart. Wird eine Inlayversorgung als nicht medizinisch notwendige Wunschleistung erbracht, beteiligen wir uns nicht an den Kosten.
Nicht medizinisch notwendige Füllungen oder der Austausch einer intakten alten Füllung können von uns nicht übernommen werden.
Wurzelbehandlung
Eine Wurzelbehandlung wird erforderlich, wenn ein Zahn so erkrankt ist, dass der Zahnnerv im Inneren des Zahnes entzündet oder sogar schon abgestorben ist. Leider merkt man dies oft nicht zu Beginn der Erkrankung. In den meisten Fällen liegt eine tiefe Karies (Zahnfäule) vor. Es gibt aber auch andere Gründe wie ein Unfall oder ein Schlag auf den Zahn. Es kann auch eine Entzündung im Zahnhalteapparat (Zahnfleisch und Knochen) vorliegen. Wichtig ist bei Schmerzanzeichen am Zahn rechtzeitig einen Termin zur Kontrolle zu vereinbaren.
Die Wurzelkanalbehandlung ist eine eingeschränkte Kassenleistung. Die Leistung wird übernommen, wenn der Zahn als erhaltungswürdig laut zahnärztlichen Richtlinien eingestuft wird. Außerdem müssen die Wurzelkanäle bis zur Wurzelspitze aufbereitet und gefüllt werden. Die Abrechnung erfolgt über die Gesundheitskarte.
Eine Abrechnung mit uns ist bei Molaren nur möglich, wenn
- eine geschlossene Zahnreihe erhalten werden kann,
- die Behandlung verhindert, dass die Zahnreihe einseitig verkürzt wird oder
- durch die Behandlung ein schon vorhandener Zahnersatz erhalten werden kann.
Die Details und die bei Ihnen vorliegenden Gründe einer Privatvereinbarung besprechen Sie bitte mit Ihrer zahnärztlichen Praxis.
Auch bei einer vertragszahnärztlichen Wurzelkanalbehandlung können mit Ihnen außervertragliche Mehrleistungen, wie zum Beispiel die elektronische Längenbestimmung und elektronisch-chemische Methoden privat vereinbart werden.
Vollnarkosen beim Zahnarzt
Unsere Leistungen für Anästhesien (Betäubungen) im Rahmen einer zahnärztlichen Behandlung sind in der Regel lokale Betäubungsmittel. Eine Vollnarkose ist nur in einigen wenigen Ausnahmen eine Vertragsleistung und gehört somit vorwiegend zu den außervertraglichen Wunschleistungen.
Ihr Anästhesist entscheidet unter Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen, ob eine Abrechnung über die Gesundheitskarte erfolgen kann. Diese Ausnahmen können zum Beispiel sein:
- Kinder unter 12 Jahren, sofern eine mangelnde Kooperation vorliegt oder eine andere Art der Schmerzausschaltung nicht möglich ist.
- Bei operativen Eingriffen, wenn eine Behandlung in lokaler Betäubung nicht möglich ist.
- Wenn medizinische Gründe oder Befunde gegen die Durchführung mit lokaler Betäubung sprechen.
- Bei Patienten mit mangelnder Kooperation bei geistiger Behinderung oder schweren Spastiken.
- Eine vorliegende vom Psychologen attestierte Phobie (Angststörung).
Bei allen anderen Fällen wird die Vollnarkose privat vereinbart. Eine Kostenbeteiligung ist ausgeschlossen.
Vollnarkose bei Weisheitszahnentfernung
Viele Kieferorthopäden empfehlen nach einer erfolgreich abgeschlossenen kieferorthopädischen Behandlung die Entfernung der Weisheitszähne, um nachträgliche Verschiebungen der Zähne zu vermeiden.
Bei einigen Patienten fehlt einfach der Platz für die Weisheitszähne und daher können Schmerzen beim Durchbruch der Zähne entstehen oder es kann zu Verschiebungen der Zähne führen.
Die chirurgische Entfernung der Weisheitszähne erfolgt überwiegend unter örtlicher Betäubung. Die Abrechnung für die Entfernung der Weisheitszähne erfolgt zu 100 Prozent über die Gesundheitskarte. Sollte die Entfernung unter Vollnarkose erfolgen, wird diese allerdings privat berechnet.
Exklusive HEK-Zusatzleistung
An den Kosten für die Vollnarkose, in Verbindung mit der Entfernung der Weisheitszähne, beteiligen wir uns. Erstattung der Kosten in Höhe von 70 Prozent, maximal 100 Euro jährlich
Sie können die Rechnung mit Angabe Ihrer Bankverbindung einfach und schnell mit der Service-App Link HEK Service-App an uns senden.