Arbeitgeberversicherung U1/U2

Die sogenannte Umlageversicherung (U1/U2) für Arbeitgeber wurde geschaffen, um wirtschaftliche Härten durch:

  • krankheitsbedingten Ausfall (U1)

  • Schwangerschaft von Mitarbeiterinnen beziehungsweise Beschäftigungsverboten aufgrund von Schwangerschaft (U2) insbesondere für Kleinbetriebe zu vermeiden.

Die Beiträge für diese Umlageversicherungen sind allein von Ihnen als Arbeitgeber aufzubringen.

Erstattung

Als Arbeitgeber bekommen Sie aus diesen Umlageversicherungen Folgendes erstattet:

  • (U1) Abhängig von Ihrem gewählten Erstattungssatz entweder 50, 70 oder 80 Prozent des fortgezahlten Entgelts.

  • (U2) Sie erhalten den gezahlten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld und das bei Beschäftigungsverbot gezahlte Arbeitsentgelt in vollem Umfang. Die getragenen Sozialversicherungsbeiträge werden pauschal in Höhe von 20 Prozent erstattet.

Voraussetzungen

Sie nehmen am Umlageverfahren U1 teil, wenn Sie weniger als 30 Arbeitnehmer beschäftigen. Dabei handelt es sich um eine Pflicht, es besteht keine Abwahlmöglichkeit.

Am Umlageverfahren U2 nehmen dagegen alle Arbeitgeber teil. Diese Regelung ist unabhängig von der tatsächlichen Beschäftigtenzahl und vom Geschlecht der Beschäftigten. 

Was haben Sie als Arbeitgeber zu beachten?

  • Wir sind als Umlagekasse für Ihre bei uns versicherten Arbeitnehmer zuständig. Ausnahme: Für geringfügig Beschäftigte ist immer die Minijob-Zentrale bei der Deutschen Rentenversicherung - Knappschaft-Bahn-See zuständig.

  • Die Umlagebeiträge U1 und U2 sind gemeinsam mit den übrigen Sozialversicherungsbeiträgen an die Kasse zu entrichten, bei der auch die Krankenversicherung des Beschäftigten durchgeführt wird.

  • Das Umlageverfahren ist ganz einfach. Von Ihnen ist lediglich zu prüfen, ob Ihr Unternehmen verpflichtet ist, am Umlageverfahren U1 teilzunehmen. Am Umlageverfahren U2 nehmen Sie automatisch teil.

Ermittlung Ihrer Beschäftigtenzahl

Bei der Ermittlung Ihrer Beschäftigtenzahl für das Umlageverfahren U1 werden folgende Personen nicht mitgezählt:

  • Beschäftigte in der Berufsausbildung

  • Praktikanten

  • Volontäre

  • Wehr- und Bundesfreiwilligendienstleistende

  • Kräfte in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen

  • Bezieher von Vorruhestandsgeld

  • Schwerbehinderte und ihnen nach § 2 Schwerbehindertengesetz gleichgestellte Personen 

Teilzeitkräfte werden wie folgt berücksichtigt:

  • regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit max. 10 Stunden = Faktor 0,25

  • regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit max. 20 Stunden = Faktor 0,50

  • regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit max. 30 Stunden = Faktor 0,75

Umlagepflicht U1

Sofern Sie unter Berücksichtigung der oben genannten Punkte in Ihrem Unternehmen im vergangenen Jahr an mindestens acht Monaten (jeweils zum 1. eines Monats) nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt haben, sind Sie verpflichtet am Umlageverfahren U1 teilzunehmen. 
Für Ihr Unternehmen gilt dann automatisch der Regelerstattungssatz von 70 Prozent, sofern Sie keine Wahl getroffen haben. Von Ihnen ist nichts Weiteres zu veranlassen, als die entsprechende Zahlung an uns zu tätigen und den Umlage U1 Beitrag im Beitragsnachweis mit anzugeben.

Bestand Ihr Unternehmen noch nicht das ganze Jahr, ist für die Teilnahme am Umlageverfahren U1 entscheidend, ob in der überwiegenden Zahl der Kalendermonate nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt waren. 

Wahl/ Wechsel des Erstattungssatzes

Ihr Unternehmen ist umlagepflichtig zum Umlageverfahren U1 und Sie möchten einen anderen Erstattungssatz als 70 Prozent wählen? Der Erstattungssatz kann immer nur zu Beginn eines Kalenderjahres gewechselt werden. Der Antrag muss bis zur Fälligkeit des Januar-Beitrags bei uns eingegangen sein. Ein nächstmöglicher Wechsel ist dann erst zum 01.01. des Folgejahres möglich.

Hatten Sie bisher kein Beitragskonto bei uns oder es war seit längerem geschlossen, dann können Sie den U1-Satz zur Fälligkeit des ersten Beitrags neu schriftlich wählen. 

Keine Umlagepflicht

Sofern Sie unter Berücksichtigung der oben genannten Punkte in Ihrem Unternehmen mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen, sind Sie nicht umlagepflichtig im Umlageverfahren U1. Wir bitten Sie, uns dies kurz schriftlich oder mit der Wahlerklärung im Downloadbereich mitzuteilen.

Übersicht der Erstattungs- und Umlagebeitragssätze 2024

U1

Bei 50 Prozent Erstattung - ermäßigter Erstattungssatz

neu

1,55 %

Bei 70 Prozent Erstattung - allgemeiner Erstattungssatz

neu

2,70 %

Bei 80 Prozent Erstattung - erhöhter Erstattungssatz

neu

3,70 %

U2

Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft - gilt für alle Betriebe unabhängig von der Anzahl der Mitarbeiter

neu

0,38 %

Insolvenzgeldumlage

neu

0,06 %

 

Die Teilnahmeerklärung finden Sie in unserem Downloadbereich

Bitte übermitteln Sie uns die Erstattungsanträge für die U1 oder U2 ausschließlich maschinell.