Befreiung von der Versicherungspflicht
Wenn Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig werden, können Sie sich in bestimmten Fällen davon befreien lassen. Den Antrag stellen Sie bei der Hanseatischen Krankenkasse.
In Deutschland gilt eine allgemeine Krankenversicherungspflicht. Es ist per Gesetz festgelegt, wer in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist und für wen Versicherungsfreiheit gilt.
In Ausnahmefällen können Sie sich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreien lassen. Die Ausnahmen gelten überwiegend für Personen, die zuvor versicherungsfrei waren und aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen versicherungspflichtig werden.
Versicherungsfreiheit bedeutet, dass Sie sich freiwillig gesetzlich versichern oder einen Vertrag mit einer privaten Krankenversicherung abschließen müssen. Für die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung müssen Sie nachweisen, dass Sie im Krankheitsfall abgesichert sind.
Die Befreiung können Sie nicht widerrufen. Sie gilt, solange der Tatbestand, für den Sie eine Befreiung beantragt haben, fortbesteht oder nur kurzfristig unterbrochen ist.
Eine kostenfreie Familienversicherung ist während der Dauer der Befreiung nicht möglich. Der erneute Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung als Mitglied kann während oder nach einer Befreiung nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen.
Die Bearbeitung dauert normalerweise etwa 1 bis 4 Werktage, wenn alle Informationen und erforderliche Unterlagen vollständig und aussagekräftig vorliegen. Sie erhalten dann einen Befreiungsbescheid, den Sie der entsprechenden Stelle vorlegen können, beispielsweise Ihrer Hochschule oder Ihrem Arbeitgeber. Benötigen wir noch weitere Angaben, kommen wir zeitnah auf Sie zu.
Wir benötigen in jedem Fall einen Nachweis Ihres Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall, zum Beispiel eine Bestätigung Ihrer privaten Krankenversicherung. Je nach Konstellation können weitere Unterlagen erforderlich sein, beispielsweise eine Kopie Ihres Arbeitsvertrags oder Ihrer Gehaltsbescheinigung. Dies können Sie den Antragsunterlagen entnehmen.
Voraussetzung für die Befreiung von der Versicherungspflicht ist, dass Sie Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben, also zum Beispiel
- privat krankenversichert sind oder
- Beihilfe beziehungsweise freie Heilfürsorge und Ihre Bezüge bei Krankheit weiter erhalten. Das ist unter anderem der Fall bei Beamtinnen und Beamten, im Polizeidienst oder bei der Bundeswehr.
Sie können eine Befreiung von der Versicherungspflicht beantragen, wenn
- die gesetzliche Jahresentgeltgrenze für die Versicherungspflicht erhöht wird. Sie sind versicherungspflichtig geworden, weil Ihr Jahreseinkommen jetzt unterhalb der Jahresentgeltgrenze liegt,
- Sie Arbeitslosengeld beziehen und in den vergangenen 5 Jahren nicht gesetzlich krankenversichert waren,
- Sie Ihre Wochenarbeitszeit um mindestens 50 Prozent reduzieren und Sie seit mindestens 5 Jahren versicherungsfrei waren,
- Sie aufgrund von Pflege- oder Familienpflegezeiten Ihre Wochenarbeitszeit reduzieren,
- Sie während der Elternzeit maximal 30 Stunden pro Woche in Teilzeit arbeiten,
- Sie nach Eltern-, Pflege- oder Familienpflegezeit eine Teilzeitbeschäftigung aufnehmen, Sie außerdem seit mindestens 5 Jahren versicherungsfrei waren und Ihr Einkommen bei Vollzeitbeschäftigung über der Jahresentgeltgrenze liegen würde,
- Sie aufgrund von Rentenbezug versicherungspflichtig werden,
- Sie an einer Maßnahme, zum Beispiel der Rentenversicherung, zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnehmen,
- Sie ein Studium beginnen oder eine unbezahlte berufspraktische Tätigkeit ausüben, zum Beispiel ein Praktikum oder
- Sie als Mensch mit Behinderung in einer Einrichtung, zum Beispiel einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen, beschäftigt sind.
Der Antrag muss der Hanseatischen Krankenkasse innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht vorliegen. Ist diese Frist abgelaufen, ist eine Befreiung nicht mehr möglich. Haben Sie oder Ihre über Sie familienversicherten Angehörigen nach dem Beginn der Versicherungspflicht bereits Leistungen in Anspruch genommen, gilt die Befreiung erst ab dem Monat, der auf die Antragsstellung folgt. Die Befreiung gilt auch für die Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung.
Für Sie entstehen keine Kosten.
§ 8 Sozialgesetzbuch V