Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel

Die tägliche Pflege kann mitunter sehr aufwendig sein. Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel können den Pflegealltag Ihrer Pflegeperson erleichtern und somit Ihre Pflege verbessern.

Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel sind Produkte, die Ihrer Pflegeperson die Pflege erleichtern sollen. Dabei können die verwendeten Pflegehilfsmittel aufgrund ihres Materials oder aus hygienischen Gründen nicht mehrfach benutzt werden. Der Zuschuss beträgt 40 Euro monatlich. Als zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel kommen insbesondere in Frage:

  • saugende Bettschutzeinlagen zum Einmalgebrauch
  • Fingerlinge und Handschuhe
  • Hände- und Flächendesinfektionsmittel
  • Mundschutz
Voraussetzungen
  • Sie haben mindestens den Pflegegrad 1.
  • Die Pflegehilfsmittel werden von Ihrer privaten Pflegeperson genutzt.
Wie ist der Ablauf der Beantragung?
  • Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel können auf Antrag bezuschusst werden. Reichen Sie einfach den Antrag vollständig ausgefüllt bei uns ein – entweder per Post, online oder persönlich. 
  • Auf dem Antrag geben Sie einen gewünschten Vertragslieferanten an. Dieser beliefert Sie in einem vereinbarten Turnus mit den benötigten Pflegehilfsmitteln. Viele Lieferanten haben die entsprechenden Antragsformulare auch vor Ort. Bei Apotheken beispielsweise die sogenannte Anlage 4. Diese wird in der Regel vom Lieferanten zu uns geschickt. 
  • Nachdem der Antrag bei uns eingegangen ist, prüfen wir die Voraussetzungen und erstellen einen entsprechenden Bescheid.
  • Den Zuschuss erhalten Sie dann monatlich auf das angegebene Konto. 
Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer Ihres Antrags dauert in der Regel zwei bis drei Arbeitstage. Es kann sein, dass die Voraussetzungen für die Bezuschussung zu den zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln per Gutachten bestätigt werden muss. In diesen Fällen dauert die Bearbeitung entsprechend länger. Sobald das Gutachten erstellt wurde und uns vorliegt, informieren wir Sie.

Rechtsgrundlage

§ 40 Absatz 2 Sozialgesetzbuch XI
 

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