Zahnärztliche Behandlung
Die zahnärztliche Behandlung umfasst die Tätigkeit des Zahnarztes zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten. Dazu gehören konservierend-chirurgische Leistungen, Kieferbruch- und Parodontitisbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie.
Die konservierenden und chirurgischen Leistungen wie zum Beispiel Füllungen und Zahnentfernungen werden über die Gesundheitskarte direkt mit uns abgerechnet. Hierfür ist kein gesonderter Antrag bei uns zu stellen.
Zahnersatz, Kieferorthopädie und Parodontitisbehandlungen sind antragspflichtig. Der Antrag wird von der zahnärztlichen Praxis direkt bei uns gestellt. Kieferbruch (Schienentherapie) ist teilweise genehmigungspflichtig, hierfür stellt die zahnärztliche Praxis ebenfalls, wenn erforderlich, direkt bei uns einen Antrag.
Innerhalb von spätestens drei Wochen erhalten Sie von uns schriftlich Bescheid, ob die Leistung wie beantragt genehmigt ist und mit der Behandlung begonnen werden kann.
Die Frist der Bearbeitungszeit verlängert sich auf bis zu sechs Wochen, wenn eine Begutachtung durch einen unabhängigen Gutachter erforderlich ist. Näheres zu Zahnersatz mit Implantaten und Kieferorthopädie entnehmen Sie bitte den gesonderten Leistungsbeschreibungen.
Alle konservierenden und chirurgischen Vertragsleistungen, die im Gebührenkatalog (Bewertungsmaßstab für Zahnärzte) vorhanden sind, werden in Höhe der Sachleistung zu 100 Prozent mit uns über die Gesundheitskarte abgerechnet.
Auch die Abrechnung der Parodontitisbehandlung und Kieferbruchleistungen (Schienentherapie) erfolgt zu 100 Prozent direkt mit uns.
Private Mehrkosten wie zum Beispiel teureres Füllungsmaterial, welches über die Kassenleistung hinausgeht, werden Ihnen privat in Rechnung gestellt.
Wenn Sie eine Prüfung Ihrer Privatrechnung von uns zum Beispiel für eine Zusatzversicherung wünschen, reichen Sie die Unterlagen gern bei uns ein.
Die Rechnung können Sie persönlich abgeben beziehungsweise per E-Mail oder über unsere Service-App einreichen.
Sie erhalten von uns für die Privatleistungen einen ablehnenden Bescheid. Diesen können Sie zusammen mit Ihrer Rechnung bei der Zusatzversicherung einreichen. Sie erhalten keine eingereichten Originalunterlagen zurück.
§ 28 Sozialgesetzbuch V
Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschuss
Bundesmantelvertrag Zahnärzte (BMV-Z)