Änderung des Beitragssatzes in der Pflegeversicherung

Zum 01.07.2023 ist das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz von der Bundesregierung beschlossen worden. Die Einführung des neuen Gesetzes dient als Maßnahme zur Verbesserung der Einnahmesituation der sozialen Pflegeversicherung sowie einer Verbesserung der Pflegeleistungen.

Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz erhöht sich ab dem 01.07.2023 der allgemeine Beitragssatz von derzeit 3,05 Prozent auf 3,40 Prozent. Auch der Zuschlag für kinderlose Personen, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, erhöht sich von derzeit 0,35 Prozent auf 0,60 Prozent, sodass sich ein Beitragssatz von insgesamt 4,00 Prozent ergibt. 

Neben der Erhöhung des allgemeinen Beitragssatzes zur Pflegeversicherung und des Zuschlages für kinderlose Personen wird mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz eine Abschlagsregelung eingeführt. 

Personen mit mehreren Kindern werden ab dem zweiten bis zum fünften Kind mit einem Abschlag in Höhe von 0,25 Prozent für jedes Kind entlastet. Hierbei werden nur Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres berücksichtigt. 

Der Arbeitgeberanteil beträgt unabhängig von der Anzahl der Kinder 1,70 %. 

Beitragssatzstaffelung der Pflegeversicherung:

Anzahl Kinder                                   Beitragssatz bis zum 30.06.2023    Beitragssatz ab 01.07.2023
keine Kinder 3,40 % 4,00 %
Kinder alle mind. 25 Jahre alt 3,05 % 3,40 %
1 Kind 3,05 % 3,40 %
2 Kinder unter 25 Jahren 3,05 % 3,15 %
3 Kinder unter 25 Jahren 3,05 % 2,90 %
4 Kinder unter 25 Jahren 3,05 % 2,65 %
5 Kinder und mehr unter 25 Jahren 3,05 % 2,40 %

 

Eine Ausnahme gilt im Bundesland Sachsen. Der Arbeitgeberanteil beträgt hier unabhängig von der Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder 1,20 %. Entsprechend liegt der Arbeitnehmeranteil ohne die Berücksichtigung von Zuschlägen oder Abschlägen bei 2,20 %.